Hallo.....
ich habe mir hier zum Thema Vollmacht eine kleine Zusammenfassung gemacht, aber bei einem Teil bin ich mir nicht sicher. Könnt Ihr mal schnell drüber schauen? Danke....
Möchte mir sicher sein, dass ich kein Verständnisproblem habe....
Thema: Vollmacht
Was passiert, wenn Auftrag und Kaufvertrag im Rahmen des Vertretergeschäftes nicht übereinstimmen?
Wenn Auftrag und Kaufvertrag im Rahmen des Vertretergeschäfts nicht übereinstimmen, ist der Kaufvertrag zunächst schwebend unwirksam und die Wirksamkeit hängt von der Genehmigung ab.
Wird genehmigt, wird der Kaufvertrag wirsam.
Wird abgelehnt, wird der Kaufvertrag endgültig unwirksam.
Der Vertreter hat nun (bei Nicht-Genehmigung), da zwischen dem Vertretenen und dem Dritten kein KV zustandegekommen ist - im Außenverhältnis - Schadenersatz zu leisten, oder den KV zu erfüllen.
Besonders frage ich mich, ob es richtig ist, dass der Vertreter im Außenverhältnis Schadenersatz zu leisten, oder den KV zu erfüllen hat und nicht dem Vertretenen gegenüber. Ich lerne hier seit Stunden und kann kaum noch klar denken.
Morgen Klausur!
- MG
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Janz ruhig. Allet nicht schwer:
§ 177 ist einschlägig:
Der Vertreter handelt auch ohne Vertretungsmacht, wenn er seine Vertretungsmacht überschreitet, wenn er also bei Abschluss des Vertretergeschäfts zwar bevollmächtigt ist, der Vollmachtsumfang aber hinter dem getätigten Rechtsgeschäft zurückbleibt ( MüKo BGB § 177 Rn 6).
Also hast Du einen Vertreter ohne Vertetungsmacht.
Und so kommst Du zu § 179; Rechtsfolge: Erfüllung oder Schadensersatz
Der Vertretene hat damit ja garnichts mehr zu tun. Der Vertreter braucht sich ja nur an seine Vertretungsbefugnisse zu halten. Aus dem Grunde ist es schon gerecht, den Vertreter so zu behandeln, als ob er von vornherein überhaupt keine Vollmacht gehabt hat.
Augen zu und durch... Viel Erfolg morgen!
§ 177 ist einschlägig:
Der Vertreter handelt auch ohne Vertretungsmacht, wenn er seine Vertretungsmacht überschreitet, wenn er also bei Abschluss des Vertretergeschäfts zwar bevollmächtigt ist, der Vollmachtsumfang aber hinter dem getätigten Rechtsgeschäft zurückbleibt ( MüKo BGB § 177 Rn 6).
Also hast Du einen Vertreter ohne Vertetungsmacht.
Und so kommst Du zu § 179; Rechtsfolge: Erfüllung oder Schadensersatz
Der Vertretene hat damit ja garnichts mehr zu tun. Der Vertreter braucht sich ja nur an seine Vertretungsbefugnisse zu halten. Aus dem Grunde ist es schon gerecht, den Vertreter so zu behandeln, als ob er von vornherein überhaupt keine Vollmacht gehabt hat.
Augen zu und durch... Viel Erfolg morgen!
Zuletzt geändert von MG am 04.06.2009, 16:12, insgesamt 1-mal geändert.
Audiatur et altera pars!
- katuscha
- ...ist hier unabkömmlich !
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Wenn Du morgen die Klausur schreibst, dann solltest Du vielleicht langsam aufhören mit Lernen. Mach irgendetwas zur Ablenkung, gehe früh schlafen, damit Du ausgeruht bist und dann wird das schon.
Viel Glück!
Viel Glück!
- Sonne0412
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meine güte geht das bei dir schnell. ich musste immer mindestens 2 wochen auf das ergebnis warten.
Humor ist der Knopf der verhindert, dass uns der Kragen platzt.
Für Schreibfehler haftet die Tastatur.
Für Schreibfehler haftet die Tastatur.
- MG
- Forenfachkraft
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Wow, Glückwunsch.
Ich musste auch, glaube ich, über zwei Wochen warten so im Schnitt. Sag bescheid, wenn Du bei der nächsten auch wieder Hilfe brauchst, auch wenn es ja weniger Hilfe als ein Gedankenanstoß war.
Schaffst Du schon!
LG MG
Ich musste auch, glaube ich, über zwei Wochen warten so im Schnitt. Sag bescheid, wenn Du bei der nächsten auch wieder Hilfe brauchst, auch wenn es ja weniger Hilfe als ein Gedankenanstoß war.
Schaffst Du schon!
LG MG
Audiatur et altera pars!