Hallo ihr Lieben,
welches Gericht ist zuständig, wenn Hausgelld-Forderungen für WEG gerichtlich geltend gemacht werden sollen?
Immer das AG, egal wie hoch die Forderung ist? oder war das anders?
Zuständigkeit bei Forderungen aus Hausgeld für WEG
- sunshine24
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Das ist bei Wohnraumsachen ...Immer das AG, egal wie hoch die Forderung ist?
Ich würde auch den § 29b ZPO nehmen. Demnach ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Also kanns entweder AG oder LG sein, je nach Streitwert ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- 13
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§ 43 WEG
Zuständigkeit
Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;
2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;
5. Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen;
6. Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
Zuständigkeit
Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
1. Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander;
2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern;
3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
4. Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer;
5. Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen;
6. Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
~ Grüßle ~
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Na, da ist doch § 29b ZPO aber auch nicht verkehrt ![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
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Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!