RA-Kosten
ich sehe gar nichts, was die 3335 überhaupt rechtfertigt. PKH wurde doch noch gar nicht beantragt, oder?
zum thema anrechnung der Beratungshilfe empfehle ich dir, die den Abschnitt 5 des VV RVG anzuschauen
so ich habe auch mal wieder ( eine frage. habe hier leider nichts passendes gefunden und wollte auch kein neues topic aufmachen.
und zwar: gegenseite hat nachdem urteil ergangen ist, kfa beantragt. war ok, deswegen ist er wie beantragt ergangen. jetzt wollen sie weitere gerichtsvollzieherkosten festgesetzt bekommen. und zwar wurde in dem urteil der beschluss über die arrestverfügung bestätigt. daraus hatte er schon vollstreckt.
ist dies nun möglich?
und zwar: gegenseite hat nachdem urteil ergangen ist, kfa beantragt. war ok, deswegen ist er wie beantragt ergangen. jetzt wollen sie weitere gerichtsvollzieherkosten festgesetzt bekommen. und zwar wurde in dem urteil der beschluss über die arrestverfügung bestätigt. daraus hatte er schon vollstreckt.
ist dies nun möglich?