Entwurf Berufung - Abhängig v. PKH-Bewilligung

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repfiffi
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#1

23.04.2009, 09:40

Guten Morgen Ihr Lieben,

ich habe hier eine Akte zu liegen, bei der ich mal wieder nicht ganz durchblicke :?

Es ist ein erstinstanzliches Urteil ergangen und die Ggs. hat einen PKH-Antrag gestellt und darin als Entwurf schon mal seine Berufungsschrift angehangen. Dies wurde uns schon mal zugestellt vom Gericht, mit dem Hinweis, dass über den PKH-Antrag erst entschieden werden kann, wenn die gesamten Akten von der ersten Instanz bei Gericht eingetroffen sind - soweit so gut -

1) Nun aber meine Frage dazu: das Urteil wurde am 29.10.2008 zugestellt, somit würde doch die Frist zur Einlegung der B im November 2008 und BB im Dezember 2008 abgelaufen sein, oder hemmt der PKH-Antrag diese Fristen solange noch nicht das Gericht darüber entschieden hat - da die Ggs. ja die B abhängig v. PKH-Bewilligung gemacht hat :?: Außerdem ist die B-Schrift als Entwurf bei Gericht eingegangen; die Überschrift Entwurf macht mich irgendwie stutzig - gut, mir ist klar, dass das wohl daher rührt, weil sie erstmal abwarten wollten wg. PKH-Bewilligung, aber somit ist doch keine "echte" B bei Gericht eingegangen, oder doch? Hat die Ggs. damit doch die Frist eingehalten??? *verwirrt guck*

2) Mein Chef hat mir jetzt die Akte vorgelegt mdB um Prüfung, ob eine Stellungnahme zum PKH-Antrag eine VG in Berufungsangelegenheiten auslösen würde - ich würde sagen NEIN, oder liege ich da falsch :oops:
Zudem verstehe ich nicht ganz, warum wir eine Stellgn. dazu fertigen sollten??? Wie kommt er denn darauf?

3) Soll ich nun ans zweitinstanzliche Gericht schonmal vorab schreiben, dass wir den Beklagten auch in der II. Instanz vertreten würden. Na gut, wäre ja kein großes Ding, aber ist das hier überhaupt v. Nöten momentan?

Würde mich über Antworten wirklich freuen - Danke Euch schon mal vorab -

LG
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#2

23.04.2009, 09:49

Also zu 1. kann ich sagen, dass die Einlegung des PKH Antrages nicht hemmt, aber nach BEwilligung kann man Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Berufungsentwurf deshalb, weil das Gericht bei PKH-Prüfung ja auch die Erfolgsaussichten prüft und schickt man die Berufung schon mal mit.
LG Ina :huepf
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#3

23.04.2009, 09:51

Zu 2 würde m. E. eine Verfahrensgebühr für Verfahren über Prozesskostenhilfe Nr. 3335 anfallen.
LG Ina :huepf
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#4

23.04.2009, 09:53

Und zu 3. (sorry weil gestückelt) würd ich sagen, dass ihr auf jeden Fall schon mal eine Verteidigungsanzeige machen könnt. Vor allem weil ihr ja bestimmt Gründe aufzeigen wollt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, oder ? ;)
LG Ina :huepf
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#5

23.04.2009, 09:58

danke für die Antworten!

Naja, ich würde nur eine reine Verteidigungsanzeige bei Gericht einreichen - also nur mit dem Antrag B kostenpflichtig zurückzuweisen ;)

Stimmt, eine Stellgn. hinsichtlich PKH-Bewilligung würde dann wohl eine 3335 anfallen lassen - würde die eigentlich später auf eine evtl. entstandene VG in B-Sachen angerechnet werden? Ich habe leider kein RVG momentan im Büro, total anstrengend.....

LG
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#6

23.04.2009, 10:38

Ja die Gebühr würde dann ganz in die "normale" VG übergehen.
LG Ina :huepf
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#7

23.04.2009, 10:42

ich nochmal - also ich habe jetzt folgendes dazu raus gefunden und wollte nochmal Eure Meinung dazu hören, ob ich das nun richtig verstanden habe, und zwar:

befinden wir uns im Endeffekt mom. in meiner oben dargestellten Angelegenheit im PKH-Prüfungsverfahren.

Wenn wir nun eine Stellgn. zum PKH-Antrag fertigen würden, dann würde eine 3335 VG 1,0 anfallen, die nicht von der Ggs. erstattet werden müsste.

Falls das Ganze dann aber doch ins B-Verfahren übergehen würde, dann würden wir ganz normal aber nur die VG in B-Sachen erhalten und keine 1,0 nach 3335, right?

LG
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#8

23.04.2009, 10:49

Richtig. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob die 3335 VG nicht auch anfällt wenn ihr "nur" eine einfache Verteidigungsanzeige macht. Das würd ich nämlich schon sagen. Aber sicher bin ich mir da nicht.
LG Ina :huepf
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#9

23.04.2009, 14:00

Ich glaube auch - zumindest mom. fällt nur eine 3335 VG an.

Auch wenn wir eine Verteidigungsanzeige machen, befinden wir uns ja dennoch im PKH-Bewilligungsverfahren, da über den Antrag d. Ggs. bisweilen noch nicht entschieden wurde - glaube ich zumindest -

DAnke Dir!
LG
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#10

23.04.2009, 15:03

Immer wieder gerne.
LG Ina :huepf
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