Hemmung bedeutet: die Verjährungsfrist läuft nach dem Ende Hemmung WEITER
Neubeginn bedeutet: die Verjährungsfrist beginnt NEU
und Einrede bedeutet, dass der Gegner es einwenden muss, dass die Sache verjährt ist. Z.B. bei Zinsen, die verjähren ja nach 3 Jahren, wenn du aber trotzdem meinetwegen die vollen 10 Jahre Zinsen geltend machst beim GVZ, muss der das auch einziehen, weil die Einrede vom Schuldner zu erheben ist.
Verjährung
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Hallo. Meine Frage lautet:
Wie verjährt der Anspruch des Mandanten gegen seinen Anwalt auf Schadenersatz wegen Falschberatung? Mit Rechtskraft des Urteils, wegen dem der Mandant zum Rechtsanwalt gegangen ist oder nach § 195 BGB mit Ende des Jahres?
Ich danke Euch für Eure Hilfe.
Wie verjährt der Anspruch des Mandanten gegen seinen Anwalt auf Schadenersatz wegen Falschberatung? Mit Rechtskraft des Urteils, wegen dem der Mandant zum Rechtsanwalt gegangen ist oder nach § 195 BGB mit Ende des Jahres?
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Also, wenn ich das richtig verstanden habe, hat der Mandant nach Urteilsverkündung den Anwalt auf Schadensersatz wegen Falschberatung verklagt, stimmt das soweit? Jedenfalls fordert er eine Entschädigung.
Sollte da ein Verfahren nicht schon rechtshängig sein (ob anhängig genügt, bin ich mir nicht mehr so sicher), so ist die Frist normal 3 Jahre ab dem Jahresende am laufen. Nach den 3 Jahren halt dann einfach sagen "Ist zu spät" oder als Anwalt halt "Ist verjährt"
Sollte da ein Verfahren nicht schon rechtshängig sein (ob anhängig genügt, bin ich mir nicht mehr so sicher), so ist die Frist normal 3 Jahre ab dem Jahresende am laufen. Nach den 3 Jahren halt dann einfach sagen "Ist zu spät" oder als Anwalt halt "Ist verjährt"
Lebe jeden Tag als wäre es dein Letzter. Irgendwann wirst du damit recht haben. :)
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Da muss ich aber widersprechen. Nach § 199 Abs. 3 BGB verjähren sonstige Schadensersatzansprüche
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.
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Das gilt für die Bestimmung des Beginns der Verjährung.
Steht auch in der Überschrift (nennt man das so?) des § 199 BGB. Hatte den selben Fehler gemacht. Wenn der Schuldner nicht bekannt ist und in (sagen wir mal) 5 Jahren erst ermittelt wird, beginnt die normale Verjährungsfrist erst ab dem Ende dieses Jahres an zu laufen. Der Anspruch ist verjährt nach 10 Jahren, wenn der Schuldner bis dahin nicht ausgemacht werden konnte.
In dem Fall ist aber Schulder und Gläubiger ja bekannt.
Steht auch in der Überschrift (nennt man das so?) des § 199 BGB. Hatte den selben Fehler gemacht. Wenn der Schuldner nicht bekannt ist und in (sagen wir mal) 5 Jahren erst ermittelt wird, beginnt die normale Verjährungsfrist erst ab dem Ende dieses Jahres an zu laufen. Der Anspruch ist verjährt nach 10 Jahren, wenn der Schuldner bis dahin nicht ausgemacht werden konnte.
In dem Fall ist aber Schulder und Gläubiger ja bekannt.
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