Um den PfüB zu beantragen, musst du beim Gericht, welches den Titel erlassen hat, eine vollstreckbare Ausfertigung nebst Zustellvermerk beantragen. Die kommt dann an den PfüB und fertig.
(Beim VB fällt das übrigens weg --> zugestellt ist da schon, siehst du auch auf dem VB, und ne Klausel/vollstreckbare Ausfertigung braucht man davon nicht)
Und zu deiner zweiten Frage: vorläufiges Zahlungsverbot macht man, weil das in der Regel innerhalb weniger Tage zugestellt wird und du dir damit schon mal den Rang sichern kannst. Den PfüB beantragst du ja erst beim Vollstreckungsgericht, dann muss er erlassen werden und dann noch vom GVZ zugestellt werden.
Alle Klarheiten beseitigt?
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