einstweilige Verfügung

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pepe
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#1

12.03.2009, 11:01

Kaum angemeldet und schon die erste Frage: :D

K beantragt und erhält gegen B eine einstweilige Verfügung (B soll Beleidigungen unterlassen).

B beantragt nun, dass K Hauptsacheklage erhebt. Dies macht er auch. B beantragt daraufhin, dass die Klage abgewiesen wird.

Gericht weist nun darauf hin, dass B noch keinen Widerspruch eingelegt hat.

1. Ist den in dem Antrag des B, dass der K doch mal Hauptsacheklage einlegen solle, nicht der Widerspruch enthalten oder muss das extra gemacht werden?

2.Wenn der Widerspruch separat eingelegt werden muss, muss der begründet werden oder reicht es aus, wenn man in der Hauptsacheklage begründet, warum die Klage abgewiesen werden soll?
Xuka
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#2

12.03.2009, 11:17

Den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung legt man extra ein. Einstweiliges Verfügungsverfahren und Hauptsacheverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten. Der Widerspruch muss begründet werden, vgl. § 924 Abs. 2 ZPO.

Du musst wissen, dass das einstweilige Verfügung ein Eilverfahren ist. Legt ihr Widerspruch ein, wird relativ schnell darüber entschieden, ob die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten bleibt oder nicht.

Im Hauptsacheverfahren dauert es für gewöhnlich länger bis das Gericht zu einer Entscheidung kommt. Erst wenn dort die Klage abgewiesen wird, könnt ihr Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände (Anspruch besteht nicht) gem. § 927 ZPO stellen. Doch bis das Urteil ergeht, bleibt halt die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten, wenn ihr sie nicht im Widerspruchsverfahren aufheben lasst/lassen könnt.
pepe
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#3

12.03.2009, 11:56

Kapiere ich irgendwie noch nicht.
Anders gefragt:

Variante 1
K hat eine einstweilige Verfügung, B legt Widerspruch ein, es kommt zur mündlichen Verhandlung und dort wird dann entschieden durch Urteil. Entweder wird die Verfügung aufgehoben oder nicht.

Variante 2

K hat eine einstweilige Verfügung. B beantragt, dass die K das ganze mal im Hauptsacheverfahren begründen soll, was sie doch eigentlich sowie müsste.

Wieso sind das jetzt zwei Sachen und wieso muss die B Widerspruch einlegen und extra begründen. Sie wäre doch die Begründung in dem Widerspruch und in der Hauptsache identisch, oder nicht?
Xuka
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#4

12.03.2009, 12:07

Zuerst einmal: Das einstweilige Verfügungsverfahren ist nur ein vorläufiges Sicherungsverfahren. Hier entscheidet das Gericht nicht, ob der Anspruch auf Unterlassung dem A wirklich zusteht. Dies geschieht erst im Hauptsacheverfahren. Die beiden Verfahren sind inhaltlich nahezu identisch. Siehe auch mal wiki: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorl%C3%A4 ... chtsschutz

Es geht um den Zeitfaktor.

Wie Du sicher weißt, dauern normale Klageverfahren mitunter eine sehr lange Zeit. Sofern ihr lediglich im Klageverfahren tätig seid und keinen Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren einlegt, bleibt die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten, d.h. dem B bleibt weiterhin verboten, bestimmte Aussagen zu machen. Hält sich Euer Mdt nicht daran, kann der A Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld beantragen.

Im einstweiligen Verfügungsverfahren geht alles etwas schneller. Der Termin zur mündlichen Verhandlung muss sofort bestimmt werden und danach ergeht schon die Entscheidung, ob die einstweilige Verfügung aufrecht erhalten bleibt oder nicht.

Wenn es euren Mdt. nicht juckt, dass er gewisse Aussagen zu unterlassen hat, müsst ihr keinen Widerspruch einlegen. Er muss aber eben damit rechnen, falls er diese Aussagen doch macht, dass ihm Ordnungsgeld auferlegt wird.
pepe
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#5

12.03.2009, 12:18

Wenn der B also beantragt hat, beantragt, dass die K das ganze mal im Hauptsacheverfahren begründen soll, läuft das Klageverfahren.

Jetzt legt B parallel dazu noch Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.


Jetzt kommt es zu einem schnellen ersten Termin, Nehmen wir mal an, dass das Gericht nun entscheidet, dass die Verfügung zu Unrecht erlassen wurde, was passiert dann mit dem Hauptsacheverfahren?
Xuka
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#6

12.03.2009, 12:28

Das Hauptsacheverfahren läuft weiter. Es hängt auch vom A ab, ob dieser seinen Anspruch nach wie vor "durchboxen" will. Wenn ja, kann A gegen das Urteil im Verfügungsverfahren Berufung einlegen und darauf hoffen, dass das Gericht in der Hauptsache zu seinen Gunsten entscheidet.

Sieht A ein, dass ihm der Anspruch nicht zusteht, könnte er die Hauptsacheklage zurücknehmen.
pepe
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#7

12.03.2009, 12:53

Ok, noch ne Frage,

wenn der B die einstweilige Verfügung mit dem Text erhält:

"Er solle es unterlassen die K zu zu beleidigen andernfalls Ordnungsmittel"

(viel mehr steht da nicht) wie soll der B dann bitte seinen Widerspruch begründen?

Er hat ja kaum was an Vortrag, gegen den er vorgehen kann?
Xuka
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#8

12.03.2009, 13:06

Ihr müsst Euch die Antragsschrift zukommen lassen. Im Beschluss an sich steht immer wenig drin.
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#9

12.03.2009, 13:59

Xuka hat geschrieben:Ihr müsst Euch die Antragsschrift zukommen lassen. Im Beschluss an sich steht immer wenig drin.
Wie bekommt man die? Akteneinsicht beantragen?
Xuka
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#10

12.03.2009, 14:17

ja, oder Gegner anschreiben und um Übersendung bitten.
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