Hallo Ihr Lieben,
ich wurde gerade gefragt, wie man den Streitwert bei einer Adoption berechnet? Ich habe keine Ahnung, da ich das noch nie machen musste. Kann mir jemand weiterhelfen?
Falls ich nur den Streitwert bei Gericht festsetzen lasse, welche Gebühren rechne ich dann eigentlich ab?
Vielen Dank im Voraus...
Streitwert Adoption!
- LuzZi
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In meiner Streitwerttabelle steht leider nur bzgl. der Aufhebung der Erwachsenenadoption.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- LuzZi
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§ 30 KostO schmeisst meine Tabelle auch raus, da steht aber folgendes (lt. Streitwerttabelle, hab keine KostO):
Bei der Aufhebung einer Erwachsenenadoption sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten und die gesellschaftliche Stellung, insbesondere des Annehmenden in ihrer Auswirkung auf den Angenommenen, besonders zu berücksichtigen.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- nephele
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das hier?!
§ 30 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.
(2) 1In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen. 2Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro angenommen werden.
(3) 1In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. 2In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets 3.000 Euro.
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§ 30 Angelegenheiten ohne bestimmten Geschäftswert, nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten
(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Wert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach freiem Ermessen zu bestimmen; insbesondere ist bei Änderungen bestehender Rechte, sofern die Änderung nicht einen bestimmten Geldwert hat, sowie bei Verfügungsbeschränkungen der Wert nach freiem Ermessen festzusetzen.
(2) 1In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert regelmäßig auf 3.000 Euro anzunehmen. 2Er kann nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro angenommen werden.
(3) 1In nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Wert nach Absatz 2 zu bestimmen. 2In Angelegenheiten, die die Annahme eines Minderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets 3.000 Euro.
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Meine Motivation ist heute morgen winkend an mir vorbeigegangen
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper
Verrückt? Ich? nee...das hätten mir die Stimmen doch gesagt...
Da ist es ja hygienischer, wenn mir ein pestkranker Gibbon die Hände trocken niest.
Zitat Sheldon Cooper