verspäteter Widerspruch

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sunshine24
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#11

06.02.2009, 18:23

Allerdings macht sich der Gläubiger Schadensersatzpflichtig, wenn er vollstreckt, der GVZ beim Schuldner beitreibt und der Gerichtsprozess vom Schuldner gewonnen wird.
Da muss ich ein wenig wiedersprechen. Im Refawi-Kurs haben wir gelernt, dass man trotzdem vollstrecken kann, der GV jedoch das Gepfändete nicht an den Gläubiger herausgeben darf. Erst wenn ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, soll der GV das Geld an den Gläubiger oder je nach Urteil wieder zurück an den Schuldner überweisen ...
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Xuka
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#12

06.02.2009, 19:07

@Sunshine24: Da muss ich Dir widersprechen.

Du meinst sicherlich die Sicherungsvollstreckung gem. § 720a ZPO. Diese ist anzuwenden, wenn man aus einem gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbarem Urteil die ZV betreiben möchte.

Der VB ist aber grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, vgl. § 700 Abs. 1 i. V. m. § 708 Nr. 2 ZPO.

Vorläufig vollstreckbar heißt auch nur, dass aus dem Titel bereits vor dessen Rechtskraft vollstreckt werden kann. Betreibt der Gläubiger die ZV und wird das Urteil später aufgehoben, macht sich der Gläubiger gem. § 717 ZPO schadensersatzpflichtig.

Im vorliegenden Fall muss die einstweilige Einstellung der ZV gem. § 719 ZPO beantragt werden. Nach § 719 Abs. 1 ZPO ist die ZV auf Grund eines VU auf Antrag des Schuldners gegen Sicherheitsleistung einzustellen, es sein denn, dieser macht glaubhaft, dass die Säumnis unverschuldet war.
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sunshine24
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#13

06.02.2009, 19:16

@Xuka:

Sorry, hab das grad völlig durcheinander gebracht. Aber ich meinte auch nicht die Sicherungsvollstreckung. Hab jetzt grad mal in meinen Unterlagen geschaut und da ging es um "materielle Erfüllungswirkung bei freiwilliger Zahlung"

--> nehm also alles wieder zurück was ich oben geschrieben hab!
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jojo
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#14

06.02.2009, 19:23

Ich bin da ganz auf Xukas Seite. Und irgendwo, muss ich selber immer suchen, ist die Schadensersatzverpflichtung bei ungerechtfertigter Vollstreckung geregelt, insoweit sollte man sich in der Tat überlegen, ob man vollstreckt.
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Carmen1975
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#15

08.02.2009, 12:18

Xuka, danke für die Angaben der §§. War mir ohne Gesetzbuch leider nicht möglich. Und mit der Sicherungsvollstreckung stimme ich Dir zu.

Liebe Grüße
Carmen
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#16

08.02.2009, 13:36

Also der VB ist erlassen und sobald er zugestellt ist kann, ob nun Einspruch eingelegt wurde oder nicht, vollstreckt werden.

Antrag auf Einstellung der ZV ist schon möglich, geht aber nur gg. Sicherheitsleistung, es sei denn er ist unrechtmäßig erlassen worden. Aber dafür gibt es hier ja keine Anhaltspunkte.
Xuka
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#17

08.02.2009, 15:38

@ Carmen: Ich hab auch kein Gesetz daheim. Ich schau dann einfach bei www.gesetze-im-internet.de

LG
Carmen1975
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#18

08.02.2009, 16:23

@Xuka, ich habe 1000 Gesetze zuhause, da ich gerade den Fachwirt mache. Aber ich war bei meinem Dad auf dem Geburtstag. Da wollte ich meine Antwort schnell los werden und nicht Stunden vor dem PC sitzen, da eh schon alle mit dem Essen auf mich gewartet haben :essen

Aber ich nutz es immer aus mit dem PC, da ich ne lahme Gurke von PC zuhause stehen hab. :pc

Liebe Grüße
Carmen
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