verspäteter Widerspruch

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grete
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#1

06.02.2009, 15:30

Mandant hat gegen den MB verspätet Widerspuch (am 21.01.09(eingelegt, der nun als Einspruch zu behandeln ist. VB ist am 21.01.09 ergangen.

Muss ich Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen?
Tigra
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#2

06.02.2009, 15:31

- edit - voll am thema vorbeigeschrammt :D
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Butterfly17
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#3

06.02.2009, 15:46

Nee, Du musst gar nichts tun. Das Verfahren wird nun an das zuständige Gericht abgegeben. Es folgt wohl in Kürze ein Termin...
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grete
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#4

06.02.2009, 16:07

Auch wenn schon ein VB vorliegt?

Vielleicht ein Schreiben an die Gegenseite, dass ZV nicht betrieben werden soll?
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jojo
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#5

06.02.2009, 16:13

M.E. und so hier ohne Gesetz meine ich, dass ein VB einem vorläufig vollstreckbarem VU gleich steht. Ich würde daher was machen.
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grete
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#6

06.02.2009, 16:26

Reicht es aus, wenn ich an schreibe dass die ZV aus dem VB einstweilen ohne Sicherheitsleistung eingestellt werden kann mit der Begründung dass verspätet Widerspruch eingelegt wurde? Habt Ihr einen Standardtext

Einstellung an Mahngericht oder Streitgericht?
JonesJess
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#7

06.02.2009, 16:31

Das Gericht behandelt doch den Widerspruch nun als Einspruch gegen den VB. Da müßt ihr im Moment nichts machen.

Dem Gläubiger wird doch mitgeteilt, dass ein Einspruch nun vorliegt und es in das streitige Verfahren übergeht. So lange kann und wird keine zV erfolgen!
Das Licht am Ende des Tunnels ist das des entgegenkommenden Zuges!
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jojo
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#8

06.02.2009, 17:22

§ 700 Abs I: Das ist wie ein VU und daraus kann vollstreckt werden.
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#9

06.02.2009, 18:12

:zustimm jojo
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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#10

06.02.2009, 18:20

Hallo,

also Du musst die Einstellung der ZV beantragen.

Allerdings macht sich der Gläubiger Schadensersatzpflichtig, wenn er vollstreckt, der GVZ beim Schuldner beitreibt und der Gerichtsprozess vom Schuldner gewonnen wird.

Ich würde Dir gerne §§ nennen, habe aber gerade kein Gesetz zur Hand, da ich unterwegs bin.

Wir hatten so einen Fall, da hat der Gegner die Einstellung der ZV beantragt, der Richter hat einen Beschluss erlassen, Einstellung der ZV nur gegen Sicherheitsleistung des Schuldners.

Liebe Grüße
Carmen
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