Kläger hat die Kosten zu tragen

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naylu
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#1

18.12.2008, 13:29

Hallo,

Chef legt mir gerade eine Akte hin: "mit der Bitte um Abwicklung" ...und entschwindet in seinen Urlaub.
Was muss ich nun tun und an was alles muss ich denken? Wir sind Beklagte und der Kläger hat sämtliche Kosten zu tragen.
Mein Gefühl sagt mir Folgendes:

1. Kostenfestsetzungsantrag gegen Gegenseite an das Gericht machen
2. Rechnung an Mandanten, mit dem Hinweis, dass die Kosten zwar von der Gegenseite zu tragen sind, aber er Auftraggeber ist und daher erstmal in Vorlage treten muss.

Sehe ich das soweit richtig?

Wenn wir dann einen Kostenfestsetzungsbeschluss haben, was muss ich dann veranlassen, damit unser Mandant an sein Geld kommt?

Will nichts falsch machen und deshalb bitte ich um Eure Meinung...

LG
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LuzZi
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#2

18.12.2008, 13:31

Genau, du beantragst Kostenfestsetzung eurer Kosten gem. § 104 ZPO und schickst am besten gleichzeitig dem Mandanten die Kostenrechnung. Ich mache das dann immer nicht, wenn der Kläger bzw. Beklagte eine Versicherung oder Firma etc. pp. ist, da kann man eigentlich immer mit Zahlung rechnen.

AUf dem KfA steht dann in eurem Fall "dem Kläger am ... zugestellt" und 2 Wochen danach kannst du dann ZV-Maßnahmen einleiten, wenn das Geld bis dahin nicht da ist.
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puppa2402
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#3

18.12.2008, 13:31

Ich würd´s auch so machen. Kostenfestsetzung beantragen und parallel mit Mdt. abrechnen unter Hinweis, dass Kostenfestsetzung gegen die Gegenseite bereits beantragt ist zwecks Erstattung der Kosten. Wenn der Beschluss kommt achtest Du auf das Zustellungsdatum. Nach zwei Wochen ab Zustellung an die Gegenseite kannst Du vollstrecken. Sofern bis dahin kein Geld eingegangen ist bei Euch. Mein Chef besteht allerdings immer auf einer Vollstreckungsandrohung beim gegnerischen Anwalt wenn die zwei Wochen rum sind.
Liebe Grüße
puppa

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_steffi_

#4

18.12.2008, 13:32

Teil 1: vollkommen richtig.

Teil 2: Wenn der KfB dann da ist, machst du ein Aufforderungsschreiben an die Mdtschaft, Frist von zwei Wochen, 0,3 Geb. nach 3309 VV RVG
Wenn dann keine Zahlung eingeht, machst du einen ZV/ EV Auftrag
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LuzZi
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#5

18.12.2008, 13:34

_steffi_ hat geschrieben:Teil 2: Wenn der KfB dann da ist, machst du ein Aufforderungsschreiben an die Mdtschaft, Frist von zwei Wochen, 0,3 Geb. nach 3309 VV RVG
Wenn dann keine Zahlung eingeht, machst du einen ZV/ EV Auftrag
Beachte: die Gebühr nach 3309 bekommst du aber nur dann, wenn - in diesem Fall - der Kläger zwei Wochen nach Zustellung des KfB nicht gezahlt hat!!!!
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naylu
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#6

18.12.2008, 13:34

Ok, vielen Dank... das ging ja schnell :-)
Unsere Mandantin ist eine Firma. Du meintest aber, wenn die Gegenseite eine Firma ist, oder? Wir = Beklagte = Firma ./. Kläger = Privatperson.
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#7

18.12.2008, 13:36

Jaaa wenn die Gegenseite Firma, Versicherung pp. ist. Da ist ja meist gewährleistet, dass die zahlen wenn sie dazu verurteilt worden sind. Bei Privatpersonen würde ich vorher den Mandanten anschreiben und die Rg. ausgeglichen haben wollen, so wie das bei dir der Fall ist.

Mach einfach beides parallel.
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_steffi_

#8

18.12.2008, 13:37

LuzZi hat natürlich Recht, du musst die zwei WO-Frist beachten!!
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naylu
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#9

18.12.2008, 13:43

Oh super, vielen Dank Euch allen. Jetzt gehe ich beruhigter an die Akte ran :andiearbeit
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