Verjährung

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Lougana
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#1

17.02.2007, 16:53

Hallo!

Ich bin neu hier und ich hoffe mir kann jemand weiter helfen.

Bereite mich grade auf meine Abschlussprüfung vor. Könnte ein wenig Hilfe gebrauchen. Haben in der Schule leider die Verjährung nicht wirklich durch genommen. Wenn mir evtl. jemand in kurzen und einfachen Worten den Neubeginn der Verjährung und die Hemmung der Verjährung erklären könnte. Und vielleicht auch noch neue Verjärhungsfristen nennen könnte, habe nur teilweise was darüber gehört. Ich weiß ist sehr viel, aber wäre echt lieb von euch wenn mir jemand helfen könnte!!

Lieben Gruß!!
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lamiserable
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#2

17.02.2007, 19:44

Hallo!

Ich hoffe, Dir hilfts, auch wenn es nicht "kurz und knapp" ist. Such Dir einfach das raus, was Du brauchst. Viel Spaß beim Lernen!!

:pc

Verjährungsfristen :
Die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB).

Wichtige Fälle davon abweichender Fristen:

Rechte an einem Grundstück verjähren in zehn Jahren, § 196 BGB.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren in 30 Jahren, § 197 BGB.
Mängelansprüche beim Kauf verjähren in fünf Jahren bei einem Bauwerk, in zwei Jahren bei beweglichen Sachen (§ 438 BGB).
Mängelansprüche beim Werkvertrag verjähren bei einem Bauwerk in fünf Jahren; bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z.B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, in zwei Jahren; im übrigen (z.B. bei Transportverträgen) in drei Jahren (§ 634 a BGB).
Beim Reisevertrag verjähren Ansprüche des Reisenden in zwei Jahren (§ 651 g Abs. 2 BGB).

Verjährungsbeginn:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des (Kalender-) Jahres (das ist der 31.12. um 24.00 Uhr), in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Diese Frist wird als Ultimoverjährung bezeichnet. Der Fristbeginn wird also hinausgeschoben, und zwar auf das Ende des Jahres, in dem alle sonstigen Voraussetzungen zum ersten Mal vorliegen. Dies hat vor allem praktische Gründe und galt schon bei der Verjährung nach § 852 BGB a.F..


Abweichender Verjährungsbeginn:

Bei nicht der Regelverjährung unterliegenden Ansprüchen beginnt die Verjährung, soweit nichts anderes geregelt ist, mit der Entstehung des Anspruchs (§ 200 BGB). Bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, z.B. durch Urteil, beginnt die Verjährung mit der Rechtskraft der Entscheidung: (§ 201 BGB).
Die Verjährung der kaufrechtlichen Mängelansprüche beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache, also nicht mit Vertragsschluss: § 438 Abs. 2 BGB.
Beim Werkvertrag beginnt die Verjährung der Mängelansprüche mit der Abnahme: § 634 a Abs. 2 BGB.
Beim Reisevertrag beginnt sie mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte: § 651 g Abs. 2 BGB.

Ablauf und Ende:

Den Lauf der Verjährungsfrist können beeinflussen:

Die Hemmung: Für die Dauer der Hemmung ist der Lauf der Verjährung angehalten, nach Wegfall des Hemmungsgrundes läuft die restliche Frist weiter: § 209 BGB.

Ablaufhemmung gibt es bei nicht voll Geschäftsfähigen ohne gesetzlichen Vertreter (§ 210 BGB), sowie in Nachlassfällen (§ 211 BGB).

Neubeginn der Verjährung (früher: „Unterbrechung der Verjährung“) tritt nach § 212 BGB ein durch

Anerkenntnis des Anspruchs, als solches gilt Abschlagszahlung, Zinszahlung u.a.
Beantragung oder Vornahme einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung.
Absolute Verjährung: „Auf jeden Fall“, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis verjähren nach § 199 Abs. 2 BGB in 30 Jahren Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit ab Begehung der Handlung, Pflichtverletzung oder sonstigem schadensauslösenden Ereignis.

Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, ohne Rücksicht auf Entstehung und Kenntnis usw. in 30 Jahren von dem den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist (§ 199 Abs. 3 BGB).

Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis usw. in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB).

____________
Hemmung der Verjährungsfrist:

§204 BGB

Die Verjährung wird gehemmt durch
1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,

2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,

3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,

4.
die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein,

5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,

6.
die Zustellung der Streitverkündung,

7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,

8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens oder die Beauftragung des Gutachters in dem Verfahren nach § 641a,

9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,

10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,

11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,

12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Gütestelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,

13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und

14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.


(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
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wifey
...ist hier unabkömmlich !
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#3

21.02.2007, 15:41

:applaus Das ist ja mal ne super Zusammenfassung!!

Und Dir Lougana ein herzliches :welcome
Viele Grüße

ich
StineP

#4

21.02.2007, 15:48

Das hätte man wirklich nicht besser machen können!!!

Auch von mir ein herzliches Willkommen und TOI, TOI bei der Abschlussprüfung!!!
Gast

#5

21.02.2007, 16:08

SSSSUUUUUUUUUUPPPPPPPPPPPPPEEEEEEEEEEEERRRRRRRRRRRRR!

Habe ich mir auch gleich mal wieder zu Gemüte geführt!

DANKE!

L.G.
Lougana
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#7

24.02.2007, 16:21

Hey.. Danke!!! Hat mir echt geholfen. Denke mal jetzt bekomme ich das auch auf die Reihe!! Danke nochmal, auch für deine Mühe!!
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lamiserable
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#8

25.02.2007, 18:51

Bitte, ich helf doch gern, wenn ich kann.
Es genügt nicht, sich täglich zu baden, um »sauber« durchs Leben zu gehen
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