5 Monatsfrist ab Zustellung oder Verkündung ?

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Kathiali
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 15.10.2008, 21:37

#1

08.11.2008, 12:19

Könntet ihr mir hier helfen anhand des Beispieles:

Verkündung 02.05.2008
Zustellung 07.11.2008

Bis wann kann Berufung eingelegt werden?

02.11. spätestens (6 Monate doch ab Verkündung)

Dann die beiden Daten vergleichen. Und dann?

Aarrrgh
Please help me...danke :)
[rainbow]Schubidubiduuu[/rainbow]
Benutzeravatar
Ciara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7653
Registriert: 09.02.2007, 22:50
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Hamburg

#2

08.11.2008, 12:30

Wie du schon sagst, spätestens am 02.11 muss Berufung eingelegt werden.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Kathiali
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 15.10.2008, 21:37

#3

08.11.2008, 12:40

Und ein anderes Beispiel, wo man nach dem anderen Datum geht? Kann man mir das aufzeigen? *liebguck*
:wink:
[rainbow]Schubidubiduuu[/rainbow]
Benutzeravatar
sunny84
chronisch müde
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1898
Registriert: 15.06.2007, 20:39
Beruf: gelernte RA-Fachangestellte, jetzt Justizbeschäftigte
Software: Andere
Wohnort: in der schönen Eifel

#4

08.11.2008, 13:22

Verkündung 02.05.
Zustellung 10.05.

Berufung bis 10.06. (ein Monat ab Zustellung)
"When the day shall come that we do part, if my last words are not "I love you", ye'll ken it was because I didna have time."
Jamie Fraser - The Fiery Cross/Diana Gabaldon
Kathiali
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 6
Registriert: 15.10.2008, 21:37

#5

08.11.2008, 16:58

Dankeschön ihr Lieben!
:D
[rainbow]Schubidubiduuu[/rainbow]
Gina

#6

08.11.2008, 19:22

Um genau zu sein:

Wenn die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils ausbleibt, beginnt die einmonatige Berufungsfrist fünf Monate nach Verkündung zu laufen.
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#7

08.11.2008, 19:39

Ganz genau. Nur wenn das vollständige Urteil nicht zugestellt wird, gilt das mit den 5 Monaten!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
supibaerchi
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 738
Registriert: 22.07.2008, 11:05
Beruf: ReNo-fachangestellte
Software: RA-Micro

#8

08.11.2008, 21:19

bin gerade verzweifelt am überlegen...

heißt das, wenn die vollständige urteil am 01.11. zugestellt wird, dass man dann Berufung bis 01.12. einlegen kann und nicht schon zum 02.11.? :bahnhof
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#9

08.11.2008, 21:20

Doch natürlich kannst du die Berufung auch schon am 02.11. einlegen. Wann du es machst ist egal, du musst nur beachten, dass halt Fristablauf der 01.12. ist!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Benutzeravatar
Ciara
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 7653
Registriert: 09.02.2007, 22:50
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro
Wohnort: Hamburg

#10

08.11.2008, 21:23

Gina hat geschrieben:Um genau zu sein:

Wenn die Zustellung des vollständig abgefassten Urteils ausbleibt, beginnt die einmonatige Berufungsfrist fünf Monate nach Verkündung zu laufen.
Wenn die Zustellung des Urteils innerhalb dieser Zeit ausbleibt.
Wer Dag for Dag sin Arbeit deit und jümmers op sin Posten steiht, und deit dat got und deit dat gern, der darf sich ok mal amüseern
Antworten