Betragsmäßig festgesetzte Zinsen verjähren in 30 Jahren

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Pepsi
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#1

03.11.2008, 18:18

Hallo,

ich habe hier ein Problem mit einer Begründung einer Klage nach Widerspruch gegen Mahnbescheid. Wir hatten die Zinsen bis zum MB Antrag ausgerechnet und in einem Betrag geltend gemacht und dann ab ... lfd. Zinsen geltend gemacht. Nun wollte ich das genauso in den Klageantrag mit reinnehmen und Chefe meckert nun rum und sagt, das hat er ja noch nie gesehen, wie ich darauf käme.. ja wissen tu ich es, steht auch in diversen Foren, Internetseiten usw. drin, aber nirgens steht, worauf sich das stützt.

Vielleicht könnt ihr mir helfen.
:thx
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avors
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#2

03.11.2008, 20:46

Hallo Pepsi,

ich denke schon, dass Dein Chef irgendwo recht hat... Du hast den Zinsbetrag (berechnet aus der ebenfalls geltend gemachten Hauptforderung) als KatalogNr. 46 angegeben oder?

Denn dort steht wörtlich (in der Vordruckerklärung):

Zinsrückstände/Verzugszinsen 46
(Gilt grundsätzlich nur für Zinsen, bei denen die zugrundeliegende
Forderung nicht gleichzeitig geltend gemacht wird.
Zinsen in diesen Fällen nicht in Zeile 40−43 bezeichnen.)

Würde einfach das (ursprüngliche) Zinsbeginndatum nehmen, letzlich kommt es ja auf´s selbe raus. Dann ist Cheffe glücklich und Du hast Deine Ruhe ;-)

LG avors
[color=#4000FF]Ich liebe Arbeit! Ich könnte stundenlang zusehen...[/color]
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Pepsi
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#3

03.11.2008, 21:01

nein, habe ich nicht gesagt

ich habe eine ganz normale Forderung geltend gemacht und dann unten wo man ausgerechnete Zinsen eintragen kann (macht RA Micro automatisch, wenn mans so einstellt) halt ausgerechnet.. nun muss ich das aber in der Klage geltend machen (bzw begründen) und da ist er eben über meinen Antrag gestolpert, ungefähr so:

Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu zahlen, 50 € nebst Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über den Basisz. seit dem 5.5.2008 und Zinsen i.H.v. 8 %-Punkten über dem Basisz. aus 50 € vom 1.1.2007 bis zum 4.5.2008

ich habe schon gegoogelt und dort auch bestätitung gefunden, allerdings schreibt niemand wos steht, bzw wies genau gedeutet werden muss

anders gefragt, warum sollte es dann so ein "Funktion" im MB geben

zugegeben in einer Klage habe ich so einen Antrag auch noch nie gesehen, was ja aber nichts heißen muss

edit: PS: wenn ich meine Ruhe wollte würd ichs wohl so machen, aber mich interessierts ob meine Version "richtig" ist.. außerdem gehts ja auch um Verjährung und in unserem Fall sind es immerhin 53€ irgendwas.. die dann erst in 30 Jahren verjähren
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Pepsi
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#4

04.11.2008, 09:15

ich :schieb nochmal..
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#5

04.11.2008, 09:19

Also ich lass ja die Zinsen bei RA-Micro auch teilweise ausgerechnet in den MB eintragen. Aber in der Klage später schreibe ich nur

... EUR nebst Zinsen i.H.v. .. % über jeweiligen Basiszinssatz seit dem .... (1. Tag, ab dem sich Forderung verzinst).

Das wäre m. E. nach richtig. Deine o. g. Variante hab ich auch noch nie gesehen.
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Pepsi
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#6

04.11.2008, 09:25

das war nicht meine Frage... ist denn hier niemand der meine Frage beantworten kann?! (siehe Titel)
zenzi75
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#7

04.11.2008, 09:39

Ob die Zinsen innerhalb von 30 Jahren verjähren???

meines Wissens nach verjähren Zinsen in 4 Jahren!

gibts andere Meinungen?
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#8

04.11.2008, 10:06

LS
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch verjährt nach Rechtskräftigwerden der Kostengrundentscheidung gemäß § 197 I Nr. 3 BGB in 30 Jahren.

OLG Köln, Beschl. v. 13.06.2006 - 17 W 116/06

OLGR Köln 2006, 743 = JurBüro 2006, 649 = juris (JURE 060089625)
________________________________________________________________

LS
Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 I Nr. 3 BGB).

BGH, Beschl. v. 23.03.2006 - V ZB 189/05

ZVI 2006, 203 = FamRZ 2006, 854 = Rpfleger 2006, 439 = NJW 2006, 1962 = JurBüro 2006, 370 = WM 2006, 1698 = InVo 2006, 357 = MDR 2006, 1316 = BGHReport 2006, 941 = AGS 2007, 219 = ZGS 2006, 206 = RVGre4port 2006, 233 = GuT 2006, 156 = juris (KORE 320852006)
________________________________________________________________

LS
Der aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Kostenlastentscheidung folgende Kostenerstattungsanspruch verjährt gemäß § 197 I Nr. 3 BGB in 30 Jahren.

VGH München, Beschl. v. 09.03.2006 - 1 C 05.3053

juris (MWRE 105390600)
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LS
Der Kostenerstattungsanspruch des Angeklagten verjährt - auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts - erst nach 30 Jahren [Rn. 7].

LG Zweibrücken, Beschl. v. 18.01.2006 - Qs 6/06

NStZ-RR 2006, 128 = Rpfleger 2006, 289 = VRS 110, 81 = JurBüro 2006, 259 = juris (KORE 422282006)
________________________________________________________________

LS
Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Prozessgegner verjährt in 30 Jahren.

OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 29.08.2001 - 13 W 439/01

juris (KORE 435952001)
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#9

04.11.2008, 10:16

@13:
Was hat das mit der Verjährung von Zinsen zu tun??? M. E. nach greift hier § 197 II BGB...

gibts dazu noch andere Meinungen?
Jupp03/11

#10

04.11.2008, 10:23

Die berechneten Zinsen hätten als weitere unverzinsliche Hauptforderung geltend gemacht werden müssen.
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