Hemmung oder Unterbrechung d. Verj. frist ?

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Bärchen

#11

29.10.2007, 15:36

Ich hab grad Folgendes gefunden:

BGH, 09.05.2007 - VIII ZR 347/06

Kommt der Schuldner der Aufforderung seines Gläubigers, auf einen mitgeteilten Saldo der ausstehenden Verbindlichkeiten Zahlungen zu erbringen, dadurch nach, dass er, ohne den Saldo in Frage zu stellen oder dessen Aufschlüsselung nach den zugrunde liegenden Einzelforderungen zu verlangen, Abschlagszahlungen ohne Tilgungsbestimmung leistet, liegt darin regelmäßig ein die Verjährung gemäß § 208 BGB aF unterbrechendes bzw. zu einem Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nF führendes Anerkenntnis aller dem Saldo zugrunde liegenden Einzelforderungen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/ 95, NJW 1997, 516).

BGB § 208 aF; § 212 Abs. 1 Nr. 1 nF
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Strubbel
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#12

29.10.2007, 16:14

Hab mich im Paragraphen geirrt. Es muss sein:

§ 212
Neubeginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

Damit beginnt die Verjährung mit jeder Zahlung wieder neu, du hast also wieder 3 Jahre Zeit.

Ich würde aber Bärchen insofern zustimmen, dass es sinnvoll ist, trotzdem einen Titel zu schaffen, damit ihr nicht am Ende mit einem besonders "schlauen" Schuldner Ärger habt.
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
Pauline007
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#13

29.10.2007, 19:00

ja super danke nochmal. !!! :thx
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jeanny22
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#14

10.09.2008, 14:34

Am 16.02.08 liefert R. Büromöbel in Höhe von 6.000,00 € am G.
Am 15.05.08 leistet G. eine Abschlagszahlung in Höhe von 3.000,00 €.

Welche Auswirkung auf das Ende der Verjährungsfrist hat die Abschlagszahlung?
Normalerweise wäre doch das Ende der Verjährungsfrist 31.12.2011. also hätte es doch eigentlich keine Auswirkungen oder?
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