GuMo ihr Lieben,
ich steh mal wieder völlig auf dem schlauch und muss deswegen so ne idiotische frage stellen.
also Kfb ist über EUR 157,68 ergangen (gegner muss an uns bezahlen). beantragt hatten wir 218,41. chef will rechtsmittel nun einlegen, aber ich weiß einfach nimmer welches.
sof. beschwerde gem. § 567 ZPO?
Vielen Dank schonmal im voraus...
LG
KfB Rechtsmittel
- Curry
- ...ist hier unabkömmlich !
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Bei einer Beschwer unter 200€ muss Erinnerung eingelegt werden, darüber die sofortige Beschwerde.
Curry
Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
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- NORTHERN DINO
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Gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sind zwei Rechtsmittel möglich. Welches, hängt von der Höhe der Beschwer ab (Beschwer = der Betrag, mit dem man durch die Entscheidung belastet wird).
§ 567 Abs. 2 ZPO:
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Das bedeutet, dass Beschwerde nur erhoben werden kann, wenn die Beschwer mindestens 200,01 € beträgt. Will man also Beschwerde wegen eines Betrages von z. B. 120,- € einlegen, so ist das nicht möglich. Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht.
Ist einem der Weg der Beschwerde wegen der geringen Beschwer verbaut, so kann gem. § 573 Abs. 1 ZPO Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt werden. Gegen diese Entscheidung wiederum kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
§ 573 ZPO
Erinnerung
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
Die Erinnerung ist nicht an eine bestimmte Beschwer gebunden, sie kann auch wegen eines geringen Betrages eingelegt werden.
Es ist letztendlich sogar so, dass man bei einer geringen Beschwer (also unter 200,-€) zwei Möglichkeiten hat, den Beschluss überprüfen zu lassen: zum einen durch die Erinnerung, zum anderen durch das anschließend eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, welches den Beschluss erlassen hat. Über die daraufhin evtl. eingelegte Beschwerde entscheidet wieder das Beschwerdegericht - diesmal jedoch ohne Mindestbeschwer.
§ 567 Abs. 2 ZPO:
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Das bedeutet, dass Beschwerde nur erhoben werden kann, wenn die Beschwer mindestens 200,01 € beträgt. Will man also Beschwerde wegen eines Betrages von z. B. 120,- € einlegen, so ist das nicht möglich. Über die Beschwerde entscheidet das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht.
Ist einem der Weg der Beschwerde wegen der geringen Beschwer verbaut, so kann gem. § 573 Abs. 1 ZPO Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt werden. Gegen diese Entscheidung wiederum kann sofortige Beschwerde eingelegt werden.
§ 573 ZPO
Erinnerung
(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.
Die Erinnerung ist nicht an eine bestimmte Beschwer gebunden, sie kann auch wegen eines geringen Betrages eingelegt werden.
Es ist letztendlich sogar so, dass man bei einer geringen Beschwer (also unter 200,-€) zwei Möglichkeiten hat, den Beschluss überprüfen zu lassen: zum einen durch die Erinnerung, zum anderen durch das anschließend eingelegte Rechtsmittel der Beschwerde. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht, welches den Beschluss erlassen hat. Über die daraufhin evtl. eingelegte Beschwerde entscheidet wieder das Beschwerdegericht - diesmal jedoch ohne Mindestbeschwer.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
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Oha...
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung:
Titel, Klausel, Zustellung.
Dürfte beim KFB ja vorliegen.
Ich würde die Gegenseite erst mal anschreiben und zur Zahlung auffordern.
Gabs ein Urteil? Muss die Gegenseite daraus ggf. auch was zahlen?
Dann kombiniere die beiden Titel (zusammengefasste Forderungsaufstellung beifügen)..
Dann ZV-Auftrag...
Wie ein ZV-Auftrag geht, weißt du?
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung:
Titel, Klausel, Zustellung.
Dürfte beim KFB ja vorliegen.
Ich würde die Gegenseite erst mal anschreiben und zur Zahlung auffordern.
Gabs ein Urteil? Muss die Gegenseite daraus ggf. auch was zahlen?
Dann kombiniere die beiden Titel (zusammengefasste Forderungsaufstellung beifügen)..
Dann ZV-Auftrag...
Wie ein ZV-Auftrag geht, weißt du?