Abrechnung Strafrecht

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Grübchen
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#1

05.01.2007, 11:25

:?: :?: Brauche dringend Eure Hilfe, hab keine Ahnung vom Strafrecht bzw. die Abrechnungen. DAs Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandaten ist gem. § 170 II StPO eingestellt. Es kann doch nicht sein, dass er trotzdem die Kosten tragen muss. Kann ich einfache bei der StA den Antrag stellen "die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen" ???? :wirr und wenn ja was rechne ich dann. Kein Plan vom STrafrecht und den GEbühren :?:

Gruss
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Schlaubi wieder da
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#2

05.01.2007, 12:14

Wenn Du das beantragst, wird die STA beschließen, die Kosten für dieses Verfahren trägt die Staatskasse, seine eigenen Auslagen trägt der Angeklagte. Damit ist dann nichts gewonnen, wegen der RA-Kosten.

Liebe Grüße Schlaubi
Geldmangel ist die Wurzel allen Übels.

Es gibt einen Sinn für die Moral, und es gibt einen Sinn für die Unmoral. Die Geschichte lehrt uns, dass der Sinn für die Moral uns befähigt, das Moralische zu erkennen und zu meiden, und dass der Sinn für die Unmoral uns befähigt, das Unmoralische zu erkennen und zu genießen.
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#3

05.01.2007, 12:35

:?: Jo stimmt und nu???????
Gast

#4

05.01.2007, 12:38

Ich denke, dass Euer Mandant auf den RA-Kosten sitzen bleibt. Ich glaube nicht, dass die Staatskasse dafür eintritt.
Habe keinen Plan.

Liebe Grüße Schlaubi
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#5

05.01.2007, 12:46

:shock: Wäre ja eigentlich der Hammer, er ist angeklagt und dann stellt sich raus war doch nicht so und bekommt einen Freispruch und soll dann den MIst auch noch zahlen??? :frust Da wäre ich aber auf 180. Da muss ich mal forschen. Trotzdem danke
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#6

05.01.2007, 12:47

hast den § schonmal gelesen? die haben das eingestellt, weil se keine Beweise haben... nur deswegen trägt die StA die Kosten nicht (ist ja noch nicht bewiesen, dass er unschuldig ist).. erst wenn rauskommt "er wars nicht", dann tragen die die Kosten
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#7

05.01.2007, 12:48

wie ich schon geschrieben habe, zwischen eingestellt wegen ungenügender Beweise (s. §) und Freispruch ist ein großer Unterschied
Gast

#8

05.01.2007, 12:49

Wenn die Sache gerichtlich anhängig wird mit Verhandlung etc. und er wird dann freigesprochen, dann trägt natürlich die Staatskasse die Wahlanwaltsgebühren.

Aber ich habe so verstanden, dass die Sache noch im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.
Dann ist es so, wie ich zuvor geschrieben habe.

Liebe Grüße Schlaubi und ein schönes Wochenende
Trollinchen

#9

08.01.2007, 16:01

Hi Leute,
ich schließe mich da mal an. Hatte auch so ne Sache vor kurzem und da mußte der Mandant - leider - auch zahlen.
:cry:
Trollinchen

#10

08.01.2007, 16:02

Hm,
ich habe da gleich noch mal ne Frage.
Sachverhalt: Einspruch gegen Bußgeldbescheid, Terminierung, drei Tage vor Termin Einspruchsrücknahme,
wie würdet Ihr denn abrechnen?

Ich danke Euch für Eure Hilfe und wünsche Euch noch einen schönent Tag + schönen Feierabend.
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