Ich hab da mal ne Frage.
Also wenn ich einen ZV-Auftrag mit EV-antrag mache. Der Gerichtsvollzieher teilt dann mit, dass der Schuldner die EV bereits vor 1 jahr abgegeben hat. Dann bekomen wir automatisch das Vermögensverzeichnis usw.
Wir verdienen aber doch keine EV-Gebühr, oder? Der Schuldner hat die EV ja schon abgegeben gehabt!
Wir verdienen ja nur die ZV-Geb. oder liege ich da falsch?
EV und ZV eine Angelenheit?
Aber für die Anforderung des Vermögensverzeichnisses.
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Die für das Vermögensverzeichnis ist doch die 2. Verfahrensgebühr nach 3309.
Die eine ist für den ZV-Auftrag und die andere für die Anforderung des Vermögesverzeichnisses.
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Ja, du bekommst für die Anforderung vom Vermögensverzeichnis noch eine 0,3 Gebühr. Die € 15,00 sind ja die GK, die das gericht haben will.
Genau - die Einholung eines Vermögensverzeichnisses gehört zur Tätigkeit im eV-Verfahren und löst eine 0,3 Verfahrensgebühr nach 3309 aus.
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ich hab da noch eine Frage:
Und zwar, haben wir heute eine Sache bekommen wo der Schuldner die EV zum wiederholten Male nicht abgibt. Der GV hat mitgeteilt, dass er einen Haftbefehl beantragt hat. Entsteht hierfür irgendwie auch eine Gebühr gem. 3309, oder entsteht nichts. Aber wir haben dies ja in unserem ZV-Antrag mit beantragt...
Oder ist dies bereits mit der Gebühr für den ZV-Auftrag erledigt???
Und zwar, haben wir heute eine Sache bekommen wo der Schuldner die EV zum wiederholten Male nicht abgibt. Der GV hat mitgeteilt, dass er einen Haftbefehl beantragt hat. Entsteht hierfür irgendwie auch eine Gebühr gem. 3309, oder entsteht nichts. Aber wir haben dies ja in unserem ZV-Antrag mit beantragt...
Oder ist dies bereits mit der Gebühr für den ZV-Auftrag erledigt???