Widerspruch gegen den Mahnbescheid
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Also, wenn der Gegner jetzt Widerspruch einlegt. Dann bekommt man vom Gericht eine Mitteilung, dass gegen den MB Widerspruch eingelegt wurde. Man muss dann auf eine Mitteilung des Gerichts, wo dann das streitige Verfahren durchgeführt wird, warten. In dieser Mitteilung wird der Gläubiger aufgefordert, seinen Anspruch innerhalb von 2 Wochen zu begründen, also praktisch eine Klagebegründung.
Reicht das erstmal?
LG
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Liebe Grüße
Findik
[color=blue]Der Verstand und die Fähigkeit, ihn zu gebrauchen, sind zwei verschiedene Gaben.[/color]
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- sunny84
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Damit das streitige Verfahren nach erfolgtem Widerspruch durchgeführt wird, musst du das aber erst beim Gericht beantragen oder die nun fälligen weiteren Gerichtskosten einzahlen. Dann erst wird die Sache an das Gericht, das für das streitige Verfahren zuständig ist, abgegeben.
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Ach ja, ich habe die Gerichtskosten völlig außer acht gelassen. Aber man beantragt es ja schon im Mahnbescheid, dass das streitige Verfahren folgen soll, falls ein Widerspruch eingelegt wird und es an das Gericht am Wohnort des (später) Beklagten abgegeben werden soll.
Liebe Grüße
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Na ja nicht unbedingt. Wir beantragen das nie im MB, da bei manchen Gerichten die Gerichtskosten dann auch anfallen, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.
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Genau.
Aber es kann sein, dass, wenn du das Kreuz setzt und der Gegner keinen Widerspruch einlegt, trotzdem die restlichen Gerichtskosten für das streitige Verfahren vom Gericht angefordert werden. Deshalb sollte man sich gut überlegen, ob man das Kreuzchen generell setzt oder lieber nicht.
Aber es kann sein, dass, wenn du das Kreuz setzt und der Gegner keinen Widerspruch einlegt, trotzdem die restlichen Gerichtskosten für das streitige Verfahren vom Gericht angefordert werden. Deshalb sollte man sich gut überlegen, ob man das Kreuzchen generell setzt oder lieber nicht.
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Ein guter Rat:ReNoJule hat geschrieben:das streitige verfahren wird doch mit dem Kreuz am Ende beantrag oder?
Kreuz das nie und wirklich nie an.
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^^ wollte nochmal nachhaken, weil mir das bisweilen fremnd war & bei uns im Büro noch nicht vorgekommen ist, trotz gesetztem Kreuz.sunny84 hat geschrieben:...da bei manchen Gerichten die Gerichtskosten dann auch anfallen, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.
Die Gerichtskosten werden wahrhaftig (von manchen) zuständigen Gerichten verlangt, obwohl kein Widerspruch eingelegt wurde - sprich das Gericht im Endeffekt gar nicht tätig wurde - ??? - Oder hab ich da einfach gerade was falsch verstanden *bisle verwirrt sei*
Schönen Abend Euch