Hallo,
in einer Sache haben wir eine einstweilige Verfügung beantragt, damit unserer Mandantin nicht mehr der Strom abgestellt wird.
Darauf hin gab es einen Beschluss bei dem die Antragsgegnerin unterlag.
Nun haben wir ein Schreiben der Gegenseite bekommen, dass sie sich an den Beschluss halten werde und ihre Forderungen im Wege des Klageverfahrens geltend machen werde.
Nun will die Gegenseite auch, dass wir die einstweilige Verfügung im Original an diese rausgeben.
Meine Frage: Müssen wir die rausgeben?
Herausgabe Original an Gegner
Äh wie jetzt - sie will sich dran halten und was will sie im Klageverfahren geltend machen?
Ich würd jedenfalls nichts rausgeben!
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- LuzZi
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Verstehe ich jetzt auch nicht ganz. Ich würde hier gar nichts herausgeben.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Sachverhalt schon klar. Die Antragsgegnerin (Stromlieferant) hat wegen rückständiger Zahlungen angedroht, den Strom abzustellen, das ist ihr per einstweiliger Verfügung untersagt worden und jetzt will sie wegen der offenen Forderungen den Klageweg beschreiten.
Ich würde auch nichts rausgegeben (so aus dem Bauch raus...)
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Zuletzt geändert von HIMI am 24.07.2008, 16:12, insgesamt 1-mal geändert.
ich glaub mich knutscht ein Elch
na der stromversorger ist der meinung, dass die rechnungen nicht bezahlt wurden und hat den strom abgestellt. dagegen gab es eine einstweilige. nun wollen sie die stromrechnungen einklagen. so versteh ich das.
herausgeben würde ich auch nichts!
nur weil die sagen, dass sie sich dran halten werden. dass ich nicht lache
herausgeben würde ich auch nichts!
nur weil die sagen, dass sie sich dran halten werden. dass ich nicht lache
ja auf keinen Fall herausgeben, habt ja dann falls doch abgestellt wird nichts mehr in der Hand
- Curry
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Die Frage ist doch vielmehr, ob die Gegenseite berechtigt ist, die Herausgabe zu verlangen. Sollen die doch dafür eine gesetzliche Grundlage nennen.Ja, aber snd wir berechtigt, das zu behalten?
Curry
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