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LSG Baden-Württemberg: Auszubildende mit Lohn unter 400 Euro müssen volle Sozialversicherungsbeiträge zahlen
Auszubildende haben keinen Anspruch auf beitragsfreie Beschäftigung oder niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung wie der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Auch wenn ihre Vergütung unter 400 Euro monatlich liegt, werden sie nicht gleichgestellt mit beitragsfreien Geringverdienern. Dies entschied der Vierte Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.06.2008 (Az.: L 4 KR 6527/06). Die Revision zum Bundessozialgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Auszubildende haben keinen Anspruch auf beitragsfreie Beschäftigung oder niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung wie der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Auch wenn ihre Vergütung unter 400 Euro monatlich liegt, werden sie nicht gleichgestellt mit beitragsfreien Geringverdienern. Dies entschied der Vierte Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg mit Beschluss vom 10.06.2008 (Az.: L 4 KR 6527/06). Die Revision zum Bundessozialgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.