Ich bitte Euch mal um Eure Meinung.
Es ist so, dass wir die Gebühren von unserem Mandanten in einer Sache nicht bezahlt bekommen. In dieser Sache ging es um eine Strafsache, die nur vor der STA war und es gibt keinerlei Unterlagen, die belegen, dass das Verfahren auch beim AG bearbeitet wurde.
Jetzt will ich die Gebühren ja irgendwie titulieren und wollte einen Mahnbescheid gegen den Mandanten machen.
Meine Kollegin meinte allerdings, dass ich doch auch hier einfach die Kostenfestsetzung gegen den Mandanten machen könnte.
Was haltet Ihr davon? Das geht ja nur, wenn die Sache gerichtlich anhängig gewesen ist….
Bin ich heute einfach nur total dämlich oder versieht sie sich da?
MB oder Kostenfestsetzung gegen Mandant ????
Wir haben das hier schon gemacht und auch festgesetzt bekommen. Halt immer dann, wenn die Sache bei Gericht anhängig ist.....
Wenn der RA in einem gerichtlich anhängigen Verfahren tätig war, so kann er die gesetzl. Gebühren und Auslagen gem. § 11 RVG gegenüber seinem Mandanten gerichtlich festsetzen lassen, um so einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.
Wenn der RA in einem gerichtlich anhängigen Verfahren tätig war, so kann er die gesetzl. Gebühren und Auslagen gem. § 11 RVG gegenüber seinem Mandanten gerichtlich festsetzen lassen, um so einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.
Ich würde auch das Kostenfestsetzungsverfahren vorziehen. Wir hatten schon so eine Sache, haben den KFA gegen Mdt. beantragt und bewilligt bekommen. Abgesehen davon, dass auch ein Verfahren vor der StA gerichtlich anhängig ist.
Und das Kostenfestsetzungsverfahren geht a) schneller und b) ist günstiger, da keine GK mehr anfallen.
Gruß Nina
Und das Kostenfestsetzungsverfahren geht a) schneller und b) ist günstiger, da keine GK mehr anfallen.
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Hallo zusammen,
hatte eine ähnliche Sache ebenfalls auf dem Tisch vor ein paar Tagen. Dort wurde ebenfalls in einer Strafsache ein KfA beantragt, um unsere Gebühren festsetzen zu lassen. Dies wurde durch den Rechtspfleger abgelehnt:
Nach § 11 Abs. 8 RVG ist nämlich zu beachten: Bei Rahmengebühren geltend die Festsetzungsvorschriften nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.
Dies bedeutet, wenn die Mittelgebühren angesetzt worden sind ( was ja in der Regel der Fall sein dürfte) kann man seine Gebühren nicht festsetzen lassen. Dann muss man den Weg über das Mahnverfahren gehen, um einen Titel zu bekommen. Man kann Sie aber dann festsetzen lassen ( was wir im Übrigen jetzt auch machen), dass man eine Anerkenntniserklärung über die Gebüren vom Mandanten unterschreiben lässt und diese mit dem KfA bei Gericht einreicht.
Ich hoffe ich konnte euch etwas weiterhelfen.
Viele Grüße
Blackpowder
hatte eine ähnliche Sache ebenfalls auf dem Tisch vor ein paar Tagen. Dort wurde ebenfalls in einer Strafsache ein KfA beantragt, um unsere Gebühren festsetzen zu lassen. Dies wurde durch den Rechtspfleger abgelehnt:
Nach § 11 Abs. 8 RVG ist nämlich zu beachten: Bei Rahmengebühren geltend die Festsetzungsvorschriften nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.
Dies bedeutet, wenn die Mittelgebühren angesetzt worden sind ( was ja in der Regel der Fall sein dürfte) kann man seine Gebühren nicht festsetzen lassen. Dann muss man den Weg über das Mahnverfahren gehen, um einen Titel zu bekommen. Man kann Sie aber dann festsetzen lassen ( was wir im Übrigen jetzt auch machen), dass man eine Anerkenntniserklärung über die Gebüren vom Mandanten unterschreiben lässt und diese mit dem KfA bei Gericht einreicht.
Ich hoffe ich konnte euch etwas weiterhelfen.
Viele Grüße
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Hallo,
ich soll einen KfA gegen unseren Mandanten stellen, bei dem in einem Schreiben sowohl die Kostenrechnung der ersten, als auch der zweiten Instanz festgesetzt werden sollen.
Zusätzlich ist auf die Rechnung der ersten Instanz schon eine Teilzahlung des Mandanten erfolgt.
Jetzt weigert sich der Mandant zu zahlen, daher der KfA.
Kann mir jemand sagen, ob es überhaupt möglich ist für beide Instanzen die Anwaltskosten auf einmal festzusetzen??
Und wenn ja wie sieht sowas aus? Wie ein normaler KfA (halt abgesehen von den Paragraphen) oder muss ich was ganz bestimmtes beachten?
Die Teilzahlung muss ich natürlich erwähnen, das ist mir klar.
Rein von der Form her, wie sieht denn das Rubrum aus? Beziehe ich mich auf den Rechtsstreit zwischen beiden Parteien und schreibe unten nur, dass wir beantragen gegen den eigenen Mandanten festzusetzen??
Ich hab leider momentan keine Ahnung, mache das zum ersten mal.
Danke schonmal für Eure Hilfe!
ich soll einen KfA gegen unseren Mandanten stellen, bei dem in einem Schreiben sowohl die Kostenrechnung der ersten, als auch der zweiten Instanz festgesetzt werden sollen.
Zusätzlich ist auf die Rechnung der ersten Instanz schon eine Teilzahlung des Mandanten erfolgt.
Jetzt weigert sich der Mandant zu zahlen, daher der KfA.
Kann mir jemand sagen, ob es überhaupt möglich ist für beide Instanzen die Anwaltskosten auf einmal festzusetzen??
Und wenn ja wie sieht sowas aus? Wie ein normaler KfA (halt abgesehen von den Paragraphen) oder muss ich was ganz bestimmtes beachten?
Die Teilzahlung muss ich natürlich erwähnen, das ist mir klar.
Rein von der Form her, wie sieht denn das Rubrum aus? Beziehe ich mich auf den Rechtsstreit zwischen beiden Parteien und schreibe unten nur, dass wir beantragen gegen den eigenen Mandanten festzusetzen??
Ich hab leider momentan keine Ahnung, mache das zum ersten mal.
Danke schonmal für Eure Hilfe!
Du machst einen ganz normalen Kfa - nur nicht nach § 104 sondern nach § 11.
Du kannst auch beide Instanzen in einen Antrag packen - sollten dann zwei Rechnungen sein und du solltest auch beide Aktenzeichen angeben.
Rubrum ist ganz normal - du schreibst ja im Antrag rein, dass du nach § 11 gegen den eigenen Mandanten festsetzen willst
Du kannst auch beide Instanzen in einen Antrag packen - sollten dann zwei Rechnungen sein und du solltest auch beide Aktenzeichen angeben.
Rubrum ist ganz normal - du schreibst ja im Antrag rein, dass du nach § 11 gegen den eigenen Mandanten festsetzen willst