Gebühr für Widerspruch MB

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momo
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#1

06.05.2008, 11:18

Könnt ihr mir sagen, ob man die Gebühr gem. Nr. 3307(glaube ich) - Widerspruch MB - auf die Verfahrensgebühr anrechnen muss?Ich hab leider mein RVG vergessen und in den Kommentaren find ich mich immer so schlecht zu recht
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PeeDee
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#2

06.05.2008, 11:21

Ja, ist anzurechnen.

Kleiner Tipp :wink: in den Kommentaren steht meist hinten das VV ohne Kommentare nochmal drin.
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


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Bergzieglein
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#3

06.05.2008, 11:22

Die Gebühr ist auf die in dem sich anschließenden Zivilprozess entstehende Verfahrensgebühr anzurechnen (Anmerkung zu 3307 VV RVG)
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charly03
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#4

06.05.2008, 11:23

:zustimm Die Gebühr ist anzurechnen.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
jenniver
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#5

06.05.2008, 11:24

Die Gebühr ist anzurechnen.
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Pepsi
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#6

06.05.2008, 21:07

im Übrigen gibts es auch Gesetze im Internet z.B.: http://rvg.mein-rechtsanwalt.de/content/ivv00.php
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