Frage zur Unfallsache

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YEAH00
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#1

11.04.2008, 08:07

So zu folgender Unfallsache habe ich eine Frage:

Die Gegenseite ist gegen die Hauswand unseres Mandanten gefahren.

Schaden in Höhe von 4.420,00 € netto + Unkostenpauschale in Höhe von 25,56 € der gegnerischen Haftpflichtversicherung (HV) zur Zahlung bekanntgegeben.

n Mandant hat gleichzeitig einen Scheck über 2.728,00 € von der gegnerischen HV erhalten mit dem Hinweis, dass bei Einlösung die Sache als erledigt betrachtet wird.

Der Scheck wurde daher nicht eingelöst!

Dann haben wir den Schaden nochmals um 464,00 € netto erhöht!

Sodann hat die gegnerische HV eine Zahlung in Höhe von 3.200,00 € abzgl. Bereits geleistet 2.708,00 €, mithin noch 492,00 € an Mdt bezahlt.

Den Rest von 1.709,56 € möchte die gegnerischen HV aus diversen Gründen nicht bezahlen!
(Scheck über 2.708,00 € wurde ja eigentlich auch noch eingelöst...)


Nunja wir erheben nun Klage...

Wie sieht des in dem Fall mit den außergerichtlichen Anwaltskosten aus?!
Klage ich die in der Klage voll mit ein. D. h. GW: 4.909,56 € und daraus ne 1,3 Geschäftsgebühr.

Oder schick ich der gegnerischen HV jetzt eine Rechnung a la „einstweilen erlaube ich mir, die hierorts entstandenen Gebühren und Auslagen für die außergerichtliche Tätigkeit gem. beigefügter Rechnung zum Ausgleich bekanntzugeben... und dann ne 1,3 Geschäftsgebühr aus den Erstattungsbetrag?! (d. h. entweder 492,00 € (wurden ja tatsächlich gezahlt...) oder aus 3.200,00 € (aber scheck über 2.708,00 € wurde ja nicht eingelöst...) ???????

L
Sonja78
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#2

11.04.2008, 08:19

Erst würde ich nach dem außergerichtlich regulierten Teil eine 1,3 GG nebst Pauschale etc. abrechnen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. So machen wir das auch.
Und in der Klage die nicht anrechenbaren RA-Gebühren nach dem Gegenstandswert der Klage.
So machen wir das immer und wir machen eigentlich recht viele Unfallsachen.
Sonja78
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#3

11.04.2008, 08:20

Wieviel klagt ihr denn jetzt ein?
Janin

#4

11.04.2008, 08:31

Sonja78 hat geschrieben:Erst würde ich nach dem außergerichtlich regulierten Teil eine 1,3 GG nebst Pauschale etc. abrechnen mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. So machen wir das auch.
Und in der Klage die nicht anrechenbaren RA-Gebühren nach dem Gegenstandswert der Klage.
So machen wir das immer und wir machen eigentlich recht viele Unfallsachen.
:zustimm
YEAH00
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#5

11.04.2008, 08:35

lt. KlageENTWURF 1.709,56 € (weil 3.200,00 € wurden ja "eigentlich bezahlt..." nur schekc wurde ja nicht eingelöst...)

also d. h. wenn wir des so machen, müsste ich ne 1,3 GF aus 3.200,00 € (bereits regulierter Betrag) jetzt noch mit der gegnerischen HV abrechnen und das restliche Honorar in der Klage mit einklagen, d. h. eine 1,3 GF aus 1.709,56 € dann?!
Janin

#6

11.04.2008, 08:40

genau 1,3 gg aus 3.200,00 € außergerichtlich und die restliche 1,3 gg aus 1.709,56 € mit einklagen.
RenoNRW
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#7

11.04.2008, 21:01

nur mal so ne frage nebenbei, habe dieses jahr schon meine zweite unfallsache, wo gegner / mandant eine haus/garage rammt, kommt das bei euch auch so oft vor?
Tut das, was ich auch tun würde :-)
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Pepples
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#8

12.04.2008, 11:57

Janin hat geschrieben:genau 1,3 gg aus 3.200,00 € außergerichtlich und die restliche 1,3 gg aus 1.709,56 € mit einklagen.
Da muss ich widersprechen. So würden die Gebühren ja viel höher sein, als die Gebühr nach dem Gesamtstreitwert. Das geht nicht.

Zunächst mal habt ihr den Scheck nicht eingelöst. Das war dann eigentlich nur ein Zahlungsversuch der Gegenseite. Je nachdem wie alt der Scheck ist, würd ich mal bei der Bank klären, ob der überhaupt noch eingelöst werden kann. Wenn ja, dann ab damit zur Bank und zur Sicherheit nochmals Schreiben an VS, dass dies als á-conto-Zahlung verstanden wird und keinesfalls einem Verzicht auf die Restforderung gleichkommt.

Dann Abrechnung über den regulierten Betrag an die VS. Die Gebühr, die die einklagen kannst, berechnet sich dann nach dem insgesamt geltend gemachten Betrag als Streitwert, abzüglich der bereits gezahlten Gebühren (die ihr dann jetzt auch in Rechnung stellen solltet).
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Julia27
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#9

12.04.2008, 13:36

Hallo,
so wie Pepples das oben beschrieben hat, ist richtig.
Man nimmt eine Differenzabrechnung vor.
Alles andere wird nur von den gegnerischen RAe moniert.
YEAH00
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#10

14.04.2008, 14:08

So leute.
Der Scheck wurde jetzt eingelöst!
Weiter SOLL ich die 1,3 Geschäftsgebühr nur aus 492,00 € errechnen!

d. h. nun dass ich denen die Kostenrechnung mitn streitwert von 492,00 € sende und daraus die 1,3 Geschäftsgebühr berechnee normal. (= 83,54 €)

und dann in der Klage stell ich den Antrag die Beklagte wird verurteilt, 189,33 € außergerichtliche Anwaltsgebühren zu bezahlen...

Diese berechnen sich wie folgt: GW: 2.201,56 € (Klageforderung v. 1.709,56 € + außergerichtlich reguliert 492,00 €) daraus ne 1,3 GF, etc. = 272,87 € abzgl. bereits erstattet 83,54 € = 189,33 €.

Mensch ich hätte des jetzt total falsch gemacht und ne 1,3 GF aus 492,00 € berechnet und ne 1,3 GF aus 1.709,56 € miteinklagt, aber dann kommen ja wirklich viel mehr gebühren raus.
Wo steht denn des nochmal im RVG dass man des "nicht darf"?!

Danke für Antworten!
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