Hier noch ein Literaturauszug (genaue Seitenzahl kann ich zzt. nicht liefern, da der Kommentar im Dienstzimmer steht):
Die Gebühr 0,8 fällt auch bei einer gerichtlichen Protokollierung einer Einigung an. Die Gebühr wurde bisher treffend als Differenzprozessgebühr bezeichnet. Diesen Ausdruck sollte man auch weiterhin gebrauchen, jetzt also "Differenzverfahrensgebühr". Das drückt den sachlichen Inhalt gut aus und grenzt ab: Die Regelung bezieht sich nämlich nicht auf den Fall, dass eine Einigung über die in diesem Verfahren schon eingeklagten Ansprüche protokolliert wird, sondern auf den so genannten nicht rechtshängigen Mehrwert.
Also die Protokollierung einer Einigung über
1. nichts rechtshängige Ansprüche (Einigung erzielt außerhalb oder innerhalb des Gerichtstermins (Einigungsprotokollierungstermin),
2. in einem anderen Verfahren anhängige Ansprüche,
3. Ansprüche in einem PKH-Bewilligungsverfahren,
4. Vergleiche mit Dritten (z.B. mit einem Streithelfer oder Zeugen),
5. Einbeziehung von nicht anhängigen Ansprüchen in einem Vergleich nach § 278 VI ZPO.
Auch einer solchen Einbeziehung gehen regelmäßig erhebliche Bemühungen des Anwalts voraus, die durch den Anfall einer 0,8 Gebühr honoriert werden. Das alles entspricht der im Gesetz zum Ausdruck gebrachten und teilweise auch umgesetzten Prozessvermeidungsstrategie des RVG.
Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a., RVG, 2. A.,
Differenzverfahrensgebühr
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Also ich seh das so:
Bsp.: Klage über 10.000 €. Verhandelt wird über die anhängigen 10.000 € und über nicht anhängige 5.000 €. Es wird ein Vergleich geschlossen in den auch die 5.000 €, die nicht anhängig waren, einbezogen werden.
Kostennote über
- 1,3 Verfahrensgebühr aus 10.000 €
- 0,8 Differenzgebühr aus 5.000 € (Obergrenze beachten -> nicht mehr als 1,3 aus 15.000 €)
- 1,2 Terminsgebühr aus 15.000 €
- 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000 €
- 1,5 Einigungsgebühr aus 5.000 € (wieder Obergrenze beachten -> nicht mehr als 1,5 aus 15.000 €)
Und natürlich die außergerichtlichen Gebühren, soweit angefallen.
So seh ich die Sache zumindest!!
Bsp.: Klage über 10.000 €. Verhandelt wird über die anhängigen 10.000 € und über nicht anhängige 5.000 €. Es wird ein Vergleich geschlossen in den auch die 5.000 €, die nicht anhängig waren, einbezogen werden.
Kostennote über
- 1,3 Verfahrensgebühr aus 10.000 €
- 0,8 Differenzgebühr aus 5.000 € (Obergrenze beachten -> nicht mehr als 1,3 aus 15.000 €)
- 1,2 Terminsgebühr aus 15.000 €
- 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000 €
- 1,5 Einigungsgebühr aus 5.000 € (wieder Obergrenze beachten -> nicht mehr als 1,5 aus 15.000 €)
Und natürlich die außergerichtlichen Gebühren, soweit angefallen.
So seh ich die Sache zumindest!!
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@me100
Kein Problem. Hab ich am Anfang auch nicht verstanden. Als wir das in der Schule (noch mit BRAGO) gelernt haben, hatte ich keinen Plan wieso, weshalb, warum. Aber so wie in dem Beispiel is es ja eigentlich ganz logisch.
Kein Problem. Hab ich am Anfang auch nicht verstanden. Als wir das in der Schule (noch mit BRAGO) gelernt haben, hatte ich keinen Plan wieso, weshalb, warum. Aber so wie in dem Beispiel is es ja eigentlich ganz logisch.