Hallo zusammen,
ich schreibe nächstes Jahr meine Abschlussprüfung und bereite mich gerade darauf vor. Leider scheitert es bei mir immer bei den Gebühren in der ZV - irgendwie blicke ich nie richtig durch, wann ich die 3309 für welche Maßnahme ansetzen kann. Auch die Gegenstandswerte fallen mir schwer. Ich möchte mir daher eine Übersicht erstellen. Vielleicht könnt ihr mir sagen, ob ich das richtig verstanden habe:
Für folgende Maßnahmen würde ich grundsätzlich die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG ansetzen:
* Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
* Sachpfändung / Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher
* Vermögensauskunft (gedeckelter GW)
* Drittauskünfte nach § 802l ZPO (gedeckelter GWj
* Zwangssicherungshypothek
* Zwangsräumung
* Vollstreckung eines Zwangsgeldes
Was mir vor allem noch Probleme bereitet, sind die Gegenstandswerte und die Frage, wann eine Maßnahme als „isoliert“ gilt bzw. wann mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gebührenrechtlich zusammengehören. Ich habe schon viele Beiträge hierzu gelesen, aber ich blicke nicht wirklich durch, da sich die Rechtsprechung dazu anscheinend oft ändert…
Gebühren in der ZV
- paralegal6
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deine Punkte 2,3,4 machst ja eigentlich in einem Kombiauftrag, da weiss man ja erst am Ende, was alles anfällt.
hier schon gelesen vielleicht? viewtopic.php?f=41&t=98687&p=2103540&hi ... t#p2103540 #4 von Ana
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Pitt
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Grundsätzlich gilt für den Streitwert bei der ZV § 25 RVG, also die zu vollstreckende Forderung einschließlich Kosten und Zinsen. Ausnahmen hiervon gibt es z. B. bei der von Dir aufgeführten Vermögensauskunft oder den Drittauskünften wg. der Deckelung. Eine weitere Ausnahme bilden Ratenzahlungsvereinbarungen, die nach Vorlage eines Vollstreckungstitels abgeschlossen werden. Hier mal ein Link mit Beispielrechnungen:
https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzge ... rt-f135459
§§ 16 - 19 RVG (bei der ZV insbesondere § 18) geben entscheidende Hilfestellung bei der Frage, ob eine zusätzliche Gebühr anfällt oder eine ZV-Handlung lediglich eine vorbereitende Handlung ist. In der Ausbildung habe ich mir das so gemerkt, dass Handlungen, die mich nicht unmittelbar ans Ziel bringen (Geld, Auskunft, Räumung), sondern nur die eigentlich "scharfe" Maßnahme vorbereiten, dazu führen, dass ich die Gebühr für die vorbereitende Maßnahme und die weitere Maßnahme zur einmal erhalte. Gängige Praxisbeispiele: Vorpfändung => PfüB, Haftbefehl => Vermögensauskunft, Auskunftseinholung (z. B. Melderegisteranfrage) => ZV-Auftrag.
Isolierter Auftrag bedeutet, dass ich meinen Auftrag bewusst auf eine einzelne Maßnahme beschränke (auch wenn mir grundsätzlich weitere offenstehen würden). Gängiges Beispiel: Ein Schuldner hat mehrere Gläubiger und ein Gläubiger hat bereits Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt. Der Schuldner ist zu diesem Termin nicht erschienen. Die Voraussetzungen zur Einholung von Drittauskünften liegen vor. Es erfolgt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Der zweite Gläubiger kann dann isoliert Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellen und muss nicht noch einmal beim Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft anfangen. Er profitiert somit vom fehlgeschlagenen Versuch des ersten Gläubigers.
https://www.iww.de/ve/aktuelle-gesetzge ... rt-f135459
§§ 16 - 19 RVG (bei der ZV insbesondere § 18) geben entscheidende Hilfestellung bei der Frage, ob eine zusätzliche Gebühr anfällt oder eine ZV-Handlung lediglich eine vorbereitende Handlung ist. In der Ausbildung habe ich mir das so gemerkt, dass Handlungen, die mich nicht unmittelbar ans Ziel bringen (Geld, Auskunft, Räumung), sondern nur die eigentlich "scharfe" Maßnahme vorbereiten, dazu führen, dass ich die Gebühr für die vorbereitende Maßnahme und die weitere Maßnahme zur einmal erhalte. Gängige Praxisbeispiele: Vorpfändung => PfüB, Haftbefehl => Vermögensauskunft, Auskunftseinholung (z. B. Melderegisteranfrage) => ZV-Auftrag.
Isolierter Auftrag bedeutet, dass ich meinen Auftrag bewusst auf eine einzelne Maßnahme beschränke (auch wenn mir grundsätzlich weitere offenstehen würden). Gängiges Beispiel: Ein Schuldner hat mehrere Gläubiger und ein Gläubiger hat bereits Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt. Der Schuldner ist zu diesem Termin nicht erschienen. Die Voraussetzungen zur Einholung von Drittauskünften liegen vor. Es erfolgt eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Der zweite Gläubiger kann dann isoliert Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellen und muss nicht noch einmal beim Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft anfangen. Er profitiert somit vom fehlgeschlagenen Versuch des ersten Gläubigers.


