Ein Hallo in die Runde,
ich brauche dringend eure Hilfe. Wir haben von einem Drittschuldner (Bank) eine Drittschuldnererklärung erhalten. Ich habe erst im letzten LJ Zwangsvollstreckung als Lernfeld und kann leider nur aus den Erfahrungen her vollstrecken. Wie gesagt wir haben eine Drittschuldnererklärung erhalten, in der folgendes drin steht:
Ihre Pfändung erfasst gegenwärtige Ansprüche aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung zum Schuldner sowie künftige Ansprüche, soweit diese mit gepfändet sind. Wir werden die Pfändung dieser Ansprüche
berücksichtigen. Es bestand im Zeitpunkt der Pfändungszustellung Guthaben auf Konten, die keine Pfändungsschutzkonten sind, in Höhe von 7,57 EUR.
Der Schuldner ist im Besitz einer BankCard/Kreditkarte. Vor der Zustellung der Pfändung veranlasste Verfügungen des Schuldners vermindern den gegenwertigen Saldo zu Ihren Lasten. Dies gilt insbesondere
für garantierte Zahlungen. Auf unser AGB-Pfandrecht weisen wir ausdrücklich hin. Aus gegenwärtig oder künftig vorhandenem Guthaben müssen wir weitere Pfändungen und Rechte Dritter
begleichen bzw. dafür entsprechende Beträge zurückhalten. sofern Sie nachstehend zum Vorhandensein solcher Pfändungen/Rechte Angaben finden. Abhängig vorn Rang Ihres Pfandrechts, gilt für Zahlungen
daher folgendes:
Zahlungen an Sie können erfolgen. sobald alle Zahlungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören z.B.
ein Überweisungsbeschluss zu Ihren Gunsten. der Ablauf gesetzlicher Zahlungsmoratorien. das
Nichtvorliegen anderer gesetzlicher Zahlungsbeschränkungen. die Angabe einer Gläubiger-Bankverbindung
sowie ausreichendes verbleibendes Guthaben, welches der Pfändung unterliegt. Erfasst die Pfändung
Guthaben auf Sparkonten. so müssen Sie ein ausgestelltes Sparbuch vorlegen und die Einlagen fristgerecht
kündigen. Zur Herausgabe und Information über die jeweiligen Vertragsbedingungen ist Ihnen nach §
836 Abs. 3 ZPO der Schuldner auskunftspflichtig.
Hinsichtlich der Pfändung künftiger Ansprüche werden wir auf die Angelegenheit zurückkommen, sobald ein
Guthaben entstanden ist.
Kein von der Pfändung betroffenes Konto ist ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k ZPO.
Kein von der Pfändung betroffenes Konto ist ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 8501 ZPO.
Innerhalb der letzten 12 Monate ist nach § 907 ZPO nicht die Unpfändbarkeit des Guthabens angeordnet worden.
Es liegen keine vorrangigen und/oder gleichrangige Pfändungen vor.
Weitere Ansprüche Dritter sind uns nicht bekannt.
Soweit Sie mit Ihrer Pfändungsmaßnahme auch Ansprüche hinsichtlich der Rückgewähr von konkret benannten
Sicherheiten gepfändet haben. erhalten Sie hierzu eine gesonderte Erklärung nach abgeschlossener Prüfung.
Mein Chef fragt mich "was nun?" - das frage ich mich erlicherweise auch..
Danke im Voraus!
Vorgangsweise nach Drittschuldnererklärung
- paralegal6
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falls ihr den Überweisungsbeschluss richtig eingereicht habt, wovon ich jetzt mal ausgehe, gibts halt natürlich erst Geld, wenn was zu holen ist. Da der Schuldner nichtmal 8 € hat dürfte das dauern 
-
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@paralegal6: wir haben einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschusses gestellt. Was kann ich meinem Chef denn jetzt sagen?paralegal6 hat geschrieben: ↑25.08.2025, 10:16falls ihr den Überweisungsbeschluss richtig eingereicht habt, wovon ich jetzt mal ausgehe, gibts halt natürlich erst Geld, wenn was zu holen ist. Da der Schuldner nichtmal 8 € hat dürfte das dauern![]()
- paralegal6
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manchmal vergisst man das Kreuz, dass überwiesen werden soll, aber wie gesagt ich gehe davon aus, dass der richtig beantragt wurde. Ansonsten steht literally alles was dein Chef wissen muss in der DS Erklärung 
- Anahid
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Also: Wenn Du tatsächlich nur einen Pfändungsbeschluss beantragt hast und vergessen hast, auch die Überweisung zu beantragen, dann müsste jetzt ein Überweisungsbeschluss beantragt werden. Hierfür entstehende Kosten dürften wohl zu Euren Lasten gehen, da dies nicht erforderlich war.
Nur: Will man sich das antun bei einem Kontoguthaben von nicht mal 8 €?
Nur: Will man sich das antun bei einem Kontoguthaben von nicht mal 8 €?
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Da stimme ich Anahid zu, sofern tatsächlich es sich lediglich um einen Pfädnungsbeschluss handelt, sind die weiteren Kosten nicht erstattungsfähig.Anahid hat geschrieben: ↑25.08.2025, 11:36Also: Wenn Du tatsächlich nur einen Pfändungsbeschluss beantragt hast und vergessen hast, auch die Überweisung zu beantragen, dann müsste jetzt ein Überweisungsbeschluss beantragt werden. Hierfür entstehende Kosten dürften wohl zu Euren Lasten gehen, da dies nicht erforderlich war.
Naja, man weiß ja halt nicht, ob es sich bei dem "Guthaben" um Restguthaben handelt und der Schuldner bspw. am Monatsanfang (wieder) einen Geldeingang auf seinem Konto hat? Kann ja durchaus sein, dass der Schuldner nur noch diesen Kleckerbetrag auf seinem Konto hat und ein (neuer) Geldeingang zu erwarten ist, dieser muss ja irgendwie seinen Lebensunterhalt bestreiten. Nur für weitere Phantasien fehlen Infos bzgl. der persönlichen und wirtschaftlichen verhältnisse über den Schuldner.
Gruß
Oli
Ego quoque nihil nisi captivus sum diversorum iurium.
Oli
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