Hi Zusammen,
leider finde ich zu dem Sachverhalt nichts passendes. Habe zwar in dem Forum einen etwas ähnlichen Fall gefunden, dieser lässt sich aber nicht auf meine Angelegenheit anwenden :/
Folgender Sachverhalt:
Wir haben für Mdt geklagt. Im Urteil wurde für unseren Mandanten der geforderte Betrag teilweise zugesprochen.
Der Mandant hat sich damit nicht einverstanden erklärt und wollte mehr. Er hat uns auch eine Berufungsfreigabe erteilt.
Während wir die Berufung noch nicht eingereicht hatten, hat die ggs gefragt, wohin diese die Urteilssumme zahlen soll. Daraufhin haben wir denen gesagt, dass wir einen Auftrag für die Berufung haben und derzeit die Einreichung der Berufung prüfen.
Die Gegenseite hat uns sodann ein Angebot gemacht und gesagt, dass diese bereit ist nochmals mehr zu zahlen, wenn wir keine Berufung einlegen.
Wir haben uns dann, nach Rücksprache mit Mdt, auf einen höheren Betrag (als der im Urteil) verglichen.
Meine Frage ist jetzt, was ist mit der Vergleichsgebühr? Steht die uns zu? Und wenn ja, welche?
Die I. Instanz ist ja bereits durch und die II. Instanz haben wir nicht eingereicht… wir haben nur die Freigabe von Mdt aber hatten noch keine Berufung eingereicht.
Ich bin jetzt überfordert wie ich den Vergleich abrechne :/
Liebe Grüße
Anna
Vergleich nach Urteil bzw vor Einreichung Berufung
- Anahid
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Abrechnungsvorschlag? Ich werf mal Nr. 3201 VV RVG als eine der angefallenen Gebühren in den Raum.
Allen eine besinnliche Adventszeit. Lasst Euch nicht stressen!
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Ich habe online nach folgendes gefunden bei iww:
„…. Das Verfahren vor dem OLG wurde mit Klagerücknahme beendet. Danach treffen die Parteien eine Einigung. Da während der Einigung keine Anhängigkeit besteht (frühere anhängliche Verfahren sind unbeachtet zu sehen) entsteht die Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG“
„…. Das Verfahren vor dem OLG wurde mit Klagerücknahme beendet. Danach treffen die Parteien eine Einigung. Da während der Einigung keine Anhängigkeit besteht (frühere anhängliche Verfahren sind unbeachtet zu sehen) entsteht die Einigungsgebühr nach 1000 VV RVG“
- Anahid
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Ich hab nicht gesagt, dass keine Einigungsgebühr entsteht. Ich hab gesagt, Du möchtest bitte einen Abrechnungsvorschlag unterbreiten und dass "eine" der angefallenen Gebühren Nr. 3201 VV RVG ist.
3201 also + Nr. 1000, da zum Zeitpunkt des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig war.
3201 also + Nr. 1000, da zum Zeitpunkt des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren nicht anhängig war.
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