Hab´s eben schon mal unter "stein hat Steine auf dem Herzen" geschrieben.
Mach mir fast in die..... vor morgen.
Ich habe KfA. gemacht und war ganz dolle stolz auf mich.
Tja, bis heute morgen, den da viel mir dann ein, ich habe irgendwie was mit der Geschäftsgebühr vergessen.
Andreas sagte eben noch mal, die hätte mit in die Klage gehört.
OK, da dämmerte mir dann wieder was - so nach dem Motto, klar Stein, haben dir die FoReNo´s doch schon mal erklärt.....
Ich Depp.
Aber wie jetzt, wie jetzt hätte mein KfA. aussehen müssen wenn die GG in der Klage voll - wie es hätte sein müssen - mit eingeklagt worden wäre.
Und wie, wenn Chefe es vergessen hätte.
Wäre so supi lieb, wenn ihr mir hier noch mal ein Beispiel für 1) und ein Beispiel für 2) Fall hinschreiben könntet.
Möchte doch gleich ruhig schlafen können.
Danke schön.
KFA, bitte noch mal für "Dowwis" erklären.
Wenn die Geschäftsgebühr fehlt dann wird dich der Rechtspfleger eh nochmal anschreiben und dich drauf hinweisen. Aber die muss doch nur mit rein, weil die angerechnet wird (also 0,65)?
- Pepsi
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wenn die GG voll eingeklagt wurde, bekommst du nur eine angerechnete VG, also:
1,3 VG
abzgl. 0,65 GG Anrechnung
wenn du die GG gar nicht eingeklagt hast bekommst du ganz normal ne 1,3 VG
1,3 VG
abzgl. 0,65 GG Anrechnung
wenn du die GG gar nicht eingeklagt hast bekommst du ganz normal ne 1,3 VG
1. GG wurde voll eingeklagt und ausgeurteilt:
1,3 VG
./. die Hälfte der GG, max. 0,75
1,2 TG
2. GG wurde nicht mit eingeklagt und nicht ausgeurteilt:
1,3 VG
1,2 TG
Es kommt nicht nur darauf an, ob die GG eingeklagt wurde, über diese muss insbesondere auch entschieden worden sein.
1,3 VG
./. die Hälfte der GG, max. 0,75
1,2 TG
2. GG wurde nicht mit eingeklagt und nicht ausgeurteilt:
1,3 VG
1,2 TG
Es kommt nicht nur darauf an, ob die GG eingeklagt wurde, über diese muss insbesondere auch entschieden worden sein.
- stein
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So, nun habe ich in die Akte schauen können.
Und habe - na klar - wieder Fragen an euch.
Bei dieser Sache handelte es sich um eine einstweilige Anordnung.
Chefe meinte, bei einer einstw. Anordnung fällt gar keine GG an ?
Ich nix Ahnung.
Außerdem wurde er im laufenden Verfahren beauftragt.
Deshalb im KfA. volle 1,3 Verf. gebühr.
Ist das so richtig ?
Und habe - na klar - wieder Fragen an euch.
Bei dieser Sache handelte es sich um eine einstweilige Anordnung.
Chefe meinte, bei einer einstw. Anordnung fällt gar keine GG an ?
Ich nix Ahnung.
Außerdem wurde er im laufenden Verfahren beauftragt.
Deshalb im KfA. volle 1,3 Verf. gebühr.
Ist das so richtig ?
[img]http://www.cosgan.de/images/more/bigs/c015.gif[/img]
Hallo Stein,
ich melde mich nach längerer Abwesenheit auch mal wieder. Du hast Recht. Wenn Ihr vorgerichtlich gar nicht tätig wart, dann lautet der KFA auf 1,3 VG. Also, wenn ich das jetzt richtig verfolgt habe, hast Du Deinen KFA richtig gestellt.
Barbara
- stein
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Hey Tabea009,
und weißt du zufällig auch, ob das stimmt, dass bei einer einstweiligen Anordnung gar keine Geschäftsgebühr anfällt ?
Muss man dazu dann wirklich eine Widerklage machen ?
So sagte es jedenfalls Chefe.
und weißt du zufällig auch, ob das stimmt, dass bei einer einstweiligen Anordnung gar keine Geschäftsgebühr anfällt ?
Muss man dazu dann wirklich eine Widerklage machen ?
So sagte es jedenfalls Chefe.
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Der Begriff "einklagen" der GG ist etwas verwirrend. Angerechnet wird u.a., wenn die GG TITULIERT ist.
~ Grüßle ~
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