Terminsgebühr bei nicht rechtshängigen Ansprüchen

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refa129
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#1

09.06.2022, 15:47

ich habe eine kleine Frage zu den beiden folgenden Aufgaben:
In Bild 1 zieht man die Terminsgebühr nur aus dem rechtshängigen Anspruch, bei Bild 2 aus dem gesamten Gegenstandswert (90.000 + 10.000 = 100.000).
Aus welchem Gegenstandswert zieht man die Terminsgebühr bei nicht rechtshängigen Ansprüchen? Inwiefern unterscheiden sich die beiden Fälle voneinander?
Bild 1.png
Bild 2.png
Danke im Voraus ihr lieben Refas da draußen :wink1
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Liesel
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#2

13.06.2022, 11:48

3104 Abs. 3 RVG - bei einer reinen Protokollierung fällt keine TG an. Die Verhandlungen erfolgten schriftlich, daher auch hierfür keine TG.
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