Kann im Strafverfahren folgendes beantragt werden :

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Carnalee
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#1

29.11.2007, 18:17

Hallo zusammen !

Habe mir mal die Frage gestellt, ob beim Strafverfahren bei Gericht beantragt werden kann, dass das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgen kann.

Falls ja wie lautet der Antrag !?

Habe bisher leider noch nichts dazu gefunden !

Gruß

Chris
Janin

#2

29.11.2007, 18:34

natürlich warum sollte das nicht beantragt werden können?! denke aber, dass für diesen antrag schon besondere voraussetzungen vorliegen müssen.
Carnalee
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#3

29.11.2007, 18:37

danke für die Antwort Janin

Und wie muss dann der Antrag lauten ?!

Hiermit beantrag ich das Verfahren XyZ unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen !?
Janin

#4

29.11.2007, 18:39

also ich würde jetzt mal ganz spontan ja sagen. habe aber so einen antrag noch nie gestellt.
Carnalee
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#5

29.11.2007, 18:41

..hhhmm ..!? vielleicht hat ja schon jemand anderes soetwas schon einmal getan oder die Lösung !?

danke !
Janin

#6

29.11.2007, 18:43

genau und deshalb mal :schieb
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PeeDee
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#7

30.11.2007, 09:27

Ich glaube mich zu erinnern, dass außer natürlich Jugendstrafsache andere Verfahren nur aus wichtigem Grund nicht öffentlich verhandelt werden dürfen.
Also wenn es z.B. zur Aufklärung irgendwelche Firmeninternen Geheimnisse vorgetragen werden müssen oder sowas in der Art.

Gemacht hab ich das allerdings auch noch nicht.
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schneeflocke
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#8

30.11.2007, 09:56

In solchen Fällen, bei denen ich immer schrecklich unsicher bin, rufe ich vorher die Geschäftsstelle an und frage die Dame/den Herrn aus dem Sekretariat, was für einen Zweizeiler ich schreiben soll, was gängige Praxis ist und akzeptiert wird, damit die Sache nicht aufgrund eines Formfehlers oder aufgrund meiner Formulierungsunsicherheit ins Leere läuft.

Meist sind die Leute dort sehr hilfsbereit, weil die auch keine Böcke haben, alles dreimal hin und herzuschicken, bis es passend ist.

Ich selbst habe sowas auch noch nie gemacht, würde das aber formlos formulieren und dann anschließend meine Begründung folgen lassen.

Manchmal hilft es auch, wenn Cheffe persönlich sich stark macht und ein bißchen small talk mit dem Richter betreibt und danach ein Antrag vom RA Büro hintergeschossen kommt.
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butterflybabe
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#9

30.11.2007, 11:25

Beantragt werden kann man sowas durchaus. Nur reicht ein einfacher Antrag nicht immer. M. W. finden Jugendsachen grunsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, für alle andern müsste ein zwingender Grund vorliegen. Aber hierfür ist eine gute Begründung erforderlich.
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blauekaros
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#10

30.11.2007, 11:54

Also ich habe gerade mal bei meinem Cheffe nachgefragt, weil mich das jetzt auch interessiert hat. Er sagt das geht, aber nur unter ganz engen Voraussetzungen, wenn z. B. Zeugen geschützt werden müssen. Stichwort "Firmengeheimnisse" war ihm noch nicht genug, er sagte, selbst das würde nicht ausreichen, um eine Verhandlung "unöffentlich" zu machen.
Zwei Dinge sind unendlich, das Universium und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universium bin ich mir noch nicht ganz sicher. (Albert Einstein)
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