Versäumnisurteil

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SSchall
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#1

10.06.2015, 13:20

Hallo,

ich habe keinen besseren Ort für den Beitrag gefunden. Wenn es nicht her passt, kann es gerne verschoben werden:

Wir haben eine Klage eingereicht und darin beantragt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen das VU ergehen soll. Vom Gericht kam auf die Klage hin sofort eine Ladung zum frühen ersten Termin. Von einem Gütetermin wurde abgesehen, da eine Güteverhandlung aussichtslos erscheint. In der Ladung wurde die Beklagte aufgefordert, Verteidigungsabsicht und Klageerwiderung einzureichen. Die Frist ist längst abgelaufen, angekommen ist bei uns jedenfalls nichts. Beantrage ich jetzt einfach noch mal, dass ein VU ergehen soll?
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#2

10.06.2015, 13:22

Hallo,

hast du mal bei Gericht angerufen und nachgefragt, ob dort evtl. was eingegangen ist? Ich hab in solchen Sachen auch schon oft mit den Vorsitzenden gesprochen.
Dann würde ich ggfls. nochmal an Erteilung eines VU erinnern.

Gruß
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#3

10.06.2015, 13:23

Wenn da mal irgendwann einer ran gehen würde, wäre das schön :-D
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#4

10.06.2015, 13:27

Wir hatten einmal so einen Fall, ich kann mich da aber nicht genau dran erinnern... Da wollte ich auch das VU beantragen, weil dauernd nichts kam und da hat der Richter angerufen und meine Chefin "zur Sau" gemacht, ob sie die und die Verfahrensweise nicht kenne. Wir konnten jedenfalls gar kein VU beantragen, weil da auch erst der Termin abgewartet werden musste oder so war. Irgendwas war da und das ging nicht. Will nicht zum zweiten Mal den Fehler machen...
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#5

10.06.2015, 13:29

Beim frühen ersten Termin muss der Beklagte keine Verteidigungsanzeige abgeben, er signalisiert seine Verteidigungsbereitschaft, wenn er im Termin erscheint.
Glaube auch eine Klageerwiderung kann u.U. entbehrlich sein.

Mmn liegen hier die Voraussetzungen für ein VU noch nicht in Gänze vor.
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#6

10.06.2015, 14:52

Hallo zusammen,

ich glaube, dass sich hier im Allgemeinen ein kleiner Denkfehler eingeschlichen hat. Alternativ habe ich den Sachverhalt nicht ganz verstanden; unter diesen Umständen würde ich um einen Hinweis bitten.

Sofern das Gericht das Verfahren mit einem frühen ersten Termin begonnen hat, spielen die gesetzten Fristen für die Gegenseite nur eine untergeordnete Rolle, nachdem hier eben gerade kein schriftliches Vorverfahren mit einer entsprechenden Notfrist (Voraussetzung für den Erlass eines Versäumnisurteils) eingeleitet wurde.

In diesem Fall kann sowohl die Verteidigungsbereitschaft erklärt werden (welche faktisch in einem solchen Fall gar nicht erklärt werden muss), sowie auch eine Stellungnahme zu dem entsprechenden Sachvortrag in der Klageschrift im Termin zur mündlichen Verhandlung bzw. Güteverhandlung abgegeben werden.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils liegen daher (wie von espi bereits vermutet) derzeit noch nicht vor.

Es kommt also auf den Verlauf des Termins an.

Ich hoffe, dass ich etwas Licht ins Dunkel bringen konnte.

Beste Grüße
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#7

10.06.2015, 16:07

Ah stimmt, das VU könnte aber im frühen ersten Termin erlassen werden.
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