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Sevi83
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#1

29.10.2007, 09:17

Guten morgen, habe ein folgendes Problem:
Es handelt sich um eine Scheidungssache. Im Termin wurde bereits eine Vereinbarung getroffen hinsichtlich des Umgansrechtes. Kann ich die "Zwischen-Vereinbarung" auch als Vergleich ansehen, da ich mämlich wissen möchte, ob wir daraus weitere Maßnahmen ergreifen können. Die Antragstellerin hält sich nicht an die Vereinbarung. Gibt es möglichkeiten, strenger durchzugreifen??? z. B. Vollstreckung ? danke im Voraus
Feierabend
Kennt alle Akten auswendig
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#2

29.10.2007, 09:29

Ergibt sich diesbezüglich nichts aus der getroffenen Vereinbarung?
"...es kann ja nicht immer regnen..."
Sevi83
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#3

29.10.2007, 09:47

nein, bezüglich umgang wurde eben eine vereinbarung getroffen, dass unser Mandant jeden Samstag z. geregel- Zeiten Umgang mit seiner Tochter haben darf. das wird aber nicht eingehalten. also die antragsgegnerin macht ständig probleme, hat ständig irgenwelche Ausreden.Sie verweigert einfach den umgang.
Janin

#4

29.10.2007, 10:02

evtl. nochmals nen schriftsatz an die gegenseite. wenn nicht, mit gerichtl. schritten drohen.
Sevi83
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#5

29.10.2007, 10:05

das haben wir auch schon versucht, nur der gegnerische Anwalt reagiert kaum...und wenn ich dem Gericht den Sachverhalt erkläre und um richterlichen hinweis bitte? geht das?
Sevi83
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#6

29.10.2007, 10:21

hmm ;-( oh jeeeee
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