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NaAnWi
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#11
11.12.2013, 09:54
Dass kenn ich zu gut!
Manchmal steht man wegen den simpelsten Angelegenheit total auf dem Schlauch...
![Sehr glücklich :D](./images/smilies/icon_biggrin.gif)
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Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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#12
11.12.2013, 10:04
@Kitsune: Es wäre sicherlich sinnvoll, wenn du bei einem anderen Sachverhalt einen neuen Thread eröffnest.
LEBE DEN MOMENT
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(UNHEILIG)
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Kitsune87
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#13
11.12.2013, 11:46
NaAnWi hat geschrieben:Ich glaube für Dich einschlägig dürfte der § 766 ZPO sein.
Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen (...) entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Demnach also das Amtsgericht.
Den Beitrag sehe ich jetzt erst. Laut Liesel ist es ja das Gericht, welches den KFB erlassen hat. Hier also das LG.
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NaAnWi
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#14
11.12.2013, 11:52
@ Kitsune87
Ich habe Deinen Text so verstanden, dass es um die Erinnerung gegen die Art und Weise der ZV geht, ich konnte aus dem Text nicht entnehmen, dass es sich hierbei um die Erinnerung gegen den KfB handelt...
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Kitsune87
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#15
11.12.2013, 12:54
Sry nein. Es ging um die Erinnerung gegen den KFB.
"Habe ich das richtig in Erinnerung (haha!), dass die Einlegung beim Vollstreckungsgericht, welches die einstweilige Einstellung der ZV anordnen kann, zu erfolgen hat?" War nur das, was mir noch im Kopf rumschwirrte...
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Frau Cindy
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#16
11.12.2013, 12:55
Dann wie Liesel in #8
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould