Hallo zusammen,
wir haben hier Bankrücklastkosten als Nebenkosten im Klageverfahren zu begründen. Können diese nach §§ 280 II i.V.m. 286 Abs.I, II BGB verzinst werden oder betrifft dies nur Kosten, welche im Mahnverfahren entstanden sind?
Gruß
Claudia
Mahngebühren nach §§ 280 II i.V.m. 286 Abs.I, II BGB.
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Das betrifft nur Kosten, die als Mahngebühr entstanden sind.
Begründen geht doch eigentlich einfach - schließlich muss Lastschrift vereinbart worden sein. Geht eine Lastschrift zurück, dann entstehen Bankrücklastkosten (immer).. Einfach nen Kontoauszug beifügen. Fertig.
Begründen geht doch eigentlich einfach - schließlich muss Lastschrift vereinbart worden sein. Geht eine Lastschrift zurück, dann entstehen Bankrücklastkosten (immer).. Einfach nen Kontoauszug beifügen. Fertig.
- butterflybabe
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