Vergleichsprotokoll frist notieren

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nicolew
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#1

25.07.2013, 10:44

Hallo,

ich hätte noch eine Frage und zwar habe ich hier ein Vergleichsprotokoll. Aber das ist irendwie das zweite mal das wir das Vergleichsprotokoll erhalten. Ist das weil jetzt weil kein Rechtsmittel also Widerruf eingelegt worden ist sozusagen die fassung bei der keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann?
Also im Anschreiben vom Amtsgericht steht folgendes:

"anbei erhalten Sie eine ausfertigung des Protokolls vom 21.06.2013, eine Abschrift des Protokolls vom 21.06.2013 und eine vollstreckbare Ausfertigung des Protokolls vom 21.06.2013.

Muss hier jetzt also eine Frist notiert werden?
Und was ist mit diesem von anwalt zu anwalt zustellen?

Danke im Voraus
mrsgoalkeeper
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#2

25.07.2013, 11:11

Steht im Vergleich eine Widerrufsfrist drin? Ist diese bereits abgelaufen musst Du nichts notieren. Läuft diese noch, musst Du natürlich Fristen notieren.

Die vollstreckbare Ausfertigung muss von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden,sofern die Gegenseite anwaltlich vertreten war.
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nicolew
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#3

25.07.2013, 11:21

Da steht "der Kläger kann den Vergleich durch einreichung eines Anwaltschritsatzes beim Amtsgericht Konstnaz bis zum 10.07.2013 widerrufen. " Also kann ich ja nichts mehr machen oder? Ich meine wir hatten den Vergleich wie gesagt zuvor bereits einmal erhalten und da hatte ich auch ne Widerrufsfrist eingetragen. Ich glaube das das so etwas wie die entgültige fassung ist also weil da ja auch steht vollstreckbare Ausfertigung.

Welche ausfertigung muss ich den von anwalt zu anwalt zustellen? Die Ausfertigung des Protokolls? Die Abschrift des Protokolls oder die vollstreckbare Aufertigung?

Und wollte nochmal danke sagen an alle das es so was tolles wie dieses Forum gibt. :thx
mrsgoalkeeper
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#4

25.07.2013, 11:56

Notieren brauchste nix, das hast Du richtig erkannt.

Zugestellt werden muss die vollstreckbare Ausfertigung. Das wird in jeder Kanzlei unterschiedlich gemacht (manche schicken Original und begl. Ablichtung,andere nur beglaubigte Ablichtung) Da musst Du bei Dir fragen.
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sansibar
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#5

25.07.2013, 13:09

Man schickt das ORIGINAL der vollstreckbaren Ausfertigung? Das hab ich ja noch nie gehört - dann ist sie doch weg!
Grüße - sansibar
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#6

25.07.2013, 13:44

Sansibar hat recht... keinesfalls die vollstreckbare Ausfertigung im Original schicken, damit gibt man den Titel quasi als "erledigt" ab. Nur eine (beglaubigte) Kopie der vollstreckbaren Ausfertigung wird zugestellt.
gkutes

#7

25.07.2013, 13:48

OMG - doch nicht das Original zustellen :D Dann kannste ja nicht mehr vollstrecken... Am besten wohl eine beglaubigte Abschrift von der vollstr. Ausfertigung.
im Übrigen: 174 ZPO - da steht alles drin
avenere
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#8

25.07.2013, 14:05

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt per Telekopie gemäß §§ 195 Abs. 1 Satz 1, Satz 5; 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO
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vicym6605

#9

25.07.2013, 14:20

avenere hat geschrieben:Zustellung gegen Empfangsbekenntnis von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt per Telekopie gemäß §§ 195 Abs. 1 Satz 1, Satz 5; 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO


Also per Fax wäre mir nichts, ich schicke beglaubigte Abschrift mit Zustellungskarte. Das ist am sichersten.


MfG
mrsgoalkeeper
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#10

25.07.2013, 14:47

sansibar hat geschrieben:Man schickt das ORIGINAL der vollstreckbaren Ausfertigung? Das hab ich ja noch nie gehört - dann ist sie doch weg!

bitte richtig lesen:
mrsgoalkeeper hat geschrieben:(manche schicken Original und begl. Ablichtung
Das Original kommt natürlich vom Gegenanwalt zurück. Und standesrechtlich möchte ich nicht in der Haut von einem stecken, der es nicht zurückschickt. :mrgreen:

Wir hier schicken auch nur begl. Ablichtungen, aber es gibt durchaus noch Kanzleien, die es anders machen und von daher sollte TO sich im Büro erkundigen, wie es üblicherweise gemacht wird. Chefs sind bekanntlich pingelig.
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