BAG Nichtzulassungsbeschwerde Anzahl Abschriften

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Kikki-Fee
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#1

24.04.2013, 10:26

Ich habe heute mal eine kurze Frage an diejenigen, die sich mit Verfahren im Arbeitsrecht auskennen:

Wir sollen gegen ein Urteil des LAG eine Nichtzulassungsbeschwerde ans BAG richten.

Wie viele Abschriften muss ich denn da beifügen? Und wie viele beglaubigte und wie viele einfache?



Chef sagte, das sind "ziemlich viele - jedenfalls mehr als im Berufungsverfahren", genaueres wusste er aber auch nicht. Es wär nett, wenn ihr mir gleich erklären könntet, wie die Abschriften verteilt werden, also wieso es so viele sind. Ich möcht das ja gern kapieren.

Danke schon mal.
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Riprie
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#2

24.04.2013, 11:23

Kikki-Fee
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#3

24.04.2013, 11:33

Riprie hat geschrieben:Schau mal hier:

Schriftsatzausfertigungen
Dankeschön! Irgendwie war ich bei der Forumssuche gar nicht auf diesen Thread gestoßen (ich glaube, ich suche hier oft mit den falschen Stichworten).
Kikki-Fee
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#4

24.04.2013, 11:50

So, jetzt habe ich den alten Thread durchgelesen und bin immer noch ein bisschen verwirrt. Da wird ja von mehreren darauf hingewiesen, dass beim BAG 9 oder 10 Ausfertigungen eingereicht werden müssen. Sind das dann 9 oder 10 einfache Abschriften oder beglaubigte bzw. wieviele davon müssen wohl als beglaubigte beigefügt werden?

Irgendwie kapier ich auch nicht so recht, wie sich das verteilt. Ich habe auf der Seite des BAG herumgelesen und gesehen, dass die Senate aus dem Vorsitzenden, 2 weiteren Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern bestehen, insgesamt also 5 Richter. Das wären dann wohl 1 Original und 4 Abschriften. Wenn ich dann für den Gegner und dessen Anwalt noch je eine Abschrift rechne, bin ich insgesamt bei 6 Abschriften (davon 1 beglaubigte -oder doch mehrere-?). Das mit den 9 oder 10 Ausfertigungen verstehe ich nicht.

Mal etwas anders gefragt: Könnte Chef oder Mandant ein Problem bekommen, wenn wir beim ersten Schriftsatz nicht genug Abschriften dabeihaben? Ich denke nicht, oder? Wenn die Einreichnung von einer bestimmten Anzahl von Abschriften Voraussetzung für das Verfahren oder eine wirksame Beschwerde wäre, müsste das doch genau im Gesetz stehen (oder bin ich nur mal wieder zu blöd das im Gesetz zu finden?)
gkutes

#5

24.04.2013, 12:39

Das LAG zB bekommt immer alles 5-fach.

Das BAG bekommt grundsätzlich 9 Ausfertigungen. Ein Original, eine beglaubigte Abschrift und der Rest einfache Abschriften. Wenn die 10 brauchen, dann melden die sich.

Ein richtiges Problem bekommt man natürlich nicht. Evtl werden dir Kopierkosten aufgebrummt. Oder halt die Nachreichung angefordert.
Kikki-Fee
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#6

24.04.2013, 12:48

@gkutes, auch dir herzlichen Dank. Dann lasse ich unseren Drucker mal arbeiten.
gkutes hat geschrieben:Ein richtiges Problem bekommt man natürlich nicht. Evtl werden dir Kopierkosten aufgebrummt. Oder halt die Nachreichung angefordert.
Das habe ich mir zwar schon gedacht, aber eine Bestätigung beruhigt doch sehr. Denn es wäre doch echt blöd, wenn die Sache bloß wegen nicht ausreichender Abschriften irgendwie schief gehen würde.
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