Hallo,
übermorgen habe ich schriftliche Prüfung im Bereich Textverarbeitung. Es wird wohl auf eine Klage hinauslaufen, jedenfalls ist dort meine Frage angesiedelt. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben sollte ich hinbekommen.
Habe ich eine Klage zu fertigen mit der auch Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, wie lautet dann das Rubrum? Beispiel:
Klage
des Herrn XYY, Musterstraße 45, 12345 Musterstadt
- Kläger und Antragsteller -
gegen
Herrn ABC, Musterstraße 12, 123456 Musterstadt
-Beklagter und Antragsgegner -
Muss das Antragssteller nun zwingend dazu geschrieben werden oder reicht das "normale" Kläger / Beklagter. Mir ist dies nicht ganz schlüssig, da es beim PKH Verfahren nicht Kläger und Beklagter ist.
Hoffe es ist halbwegs verständlich und mir kann jemand helfen noch vor übermorgen.
Danke!
Klage in Verbindung mit Prozesskostenhilfe
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Warum ist es beim PKH-Verfahren nicht Kläger und Beklagter? Kenne es nur bei Sachen die das FamFG betreffen mit Antragsteller und Antragsgegner.
Wie auch immer, es reicht entweder Kläger / Beklagter oder Antragsteller / Antragsgegner.
Ich kenne es nur bei der Berufung, dass man z. B. Kläger und Berufungsbeklagter (je nach Konstellation) schreibt.
Wie auch immer, es reicht entweder Kläger / Beklagter oder Antragsteller / Antragsgegner.
Ich kenne es nur bei der Berufung, dass man z. B. Kläger und Berufungsbeklagter (je nach Konstellation) schreibt.
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.
- Anahid
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Das kommt jetzt drauf an, ob Du eine unbedingte Klage mit Prozesskostenhilfeantrag stellen sollst oder ob Du ein Prozesskostenhilfeverfahren einleitest und nur für den Fall der Bewilligung Klage erhoben wird.
Bei uns steht auch bereits in der Überschrift Klage und Prozesskostenhilfegesuch und wir schreiben immer nur Kläger bzw. Beklagter bei unbedingter Klagte und beim Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller und Antragsgegner.
Bei uns steht auch bereits in der Überschrift Klage und Prozesskostenhilfegesuch und wir schreiben immer nur Kläger bzw. Beklagter bei unbedingter Klagte und beim Prozesskostenhilfeverfahren Antragsteller und Antragsgegner.
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Wie meinst du das genau? Es gibt ja zwei Möglichkeiten: Entweder es wird "ganz normal" geklagt und zusätzlich wird PKH beantragt oder es wird eine Klage unter der Bedingung der Bewilligung von PKH gemacht, sodass die Klage nur dann durchgeführt werden soll, wenn die PKH vorher bewilligt worden ist.Elixyra hat geschrieben:Habe ich eine Klage zu fertigen mit der auch Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, wie lautet dann das Rubrum?
Im ersten Fall heißen die Beteiligten "Kläger" und "Beklagter". Und für den Kläger wird eben auch noch zusätzlich PKH beantragt (aber das Verfahren soll auch durchgeführt werden, wenn keine PKH bewiligt wird).
Im zweiten Fall heißen sie "Antragsteller" und "Antragsgegner" - jedenfalls im ersten Schriftsatz. Weil es je erstmal nur um den PKH-Antrag geht und bei Nicht-Bewilligung das ja nicht in ein "normales" Verfahren übergehen soll. Wenn die PKH bewilligt wird und der Schriftsatz dann nochmal als Klage zugestellt worden ist, heißen sie im weiteren Verlauf auch wieder "Kläger" und "Beklagter".
Ich hoffe, ich hab mich einigermaßen verständlich ausgedrückt?
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edit: Anahid war schneller. Ich meinte genau dasselbe...
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Weil das PKH-Verfahren keine Klage, sondern ein Antrag ist. Daraus leitet sich dann auch die Parteienbezeichnung ab.Warum ist es beim PKH-Verfahren nicht Kläger und Beklagter?
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Vielen lieben Dank das hilft mir nun schon ein wenig weiter. Ich weiß ja leider selbst nicht genau was da morgen dran kommen wird, war nur eine Frage was wäre wenn.
Habe ich also eine Klage einzureichen, die nur rechtshängig werden soll mit PKH-Bewilligung muss dann die Überschrift lauten "Klageentwurf und Bewilligung von Prozesskostenhilfe"? Und im Antrag muss ich dann dazu schreiben, dass die Klage verworfen werden soll, sollte die PKH nicht bewilligt werden? Und sollte die Klage trotz Ablehnung weiterlaufen..muss dann die PKH nur in den Anträgen vorgetragen werden und sonst, außer kurz in der Begründung, nicht drauf weiter eingegangen werden? Also als Überschrift, dann ganz normal Klage, nicht in Verbindung mit Prozesskostenhilfeantrag?
Ein heilloses durcheinander und das so kurz davor, war mir bis letzte Woche so sicher in TV.
Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt werden sollte, kann ich mir den Antrag für ''Beklagte hat die Kosten des Rechtssteits zu zahlen" sparen, weil ja sowieso der Staat zahlt oder ist er trotzdem zwingend erforderlich?
Vielen lieben Dank noch einmal...![Knutsch-Smiley :knutsch](./images/smilies/knutsch.gif)
Habe ich also eine Klage einzureichen, die nur rechtshängig werden soll mit PKH-Bewilligung muss dann die Überschrift lauten "Klageentwurf und Bewilligung von Prozesskostenhilfe"? Und im Antrag muss ich dann dazu schreiben, dass die Klage verworfen werden soll, sollte die PKH nicht bewilligt werden? Und sollte die Klage trotz Ablehnung weiterlaufen..muss dann die PKH nur in den Anträgen vorgetragen werden und sonst, außer kurz in der Begründung, nicht drauf weiter eingegangen werden? Also als Überschrift, dann ganz normal Klage, nicht in Verbindung mit Prozesskostenhilfeantrag?
Ein heilloses durcheinander und das so kurz davor, war mir bis letzte Woche so sicher in TV.
Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt werden sollte, kann ich mir den Antrag für ''Beklagte hat die Kosten des Rechtssteits zu zahlen" sparen, weil ja sowieso der Staat zahlt oder ist er trotzdem zwingend erforderlich?
Vielen lieben Dank noch einmal...
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Also bei unbedingter Klage schreibst Du: Klage und Prozesskostenhilfegesuch
Im Antrag dann,
1. den Beklagten zu verurteilen ..... zu zahlen
2. dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.
Beim Prozesskostenhilfeverfahren, wenn also erst über die Prozesskostenhilfe entschieden werden soll, bevor Klage erhoben wird: Prozesskostenhilfegesuch
Es wird beantragt,
dem Antragsteller für die aus der Anlage beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.
Wenn die PKH nicht bewilligt wird, dann ist es Eure Sache, ob die Klage dann doch eingelegt werden soll oder nicht. Du musst nichts verwerfen lassen, weil keine Klage "anhängig" ist.
Im Antrag dann,
1. den Beklagten zu verurteilen ..... zu zahlen
2. dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.
Beim Prozesskostenhilfeverfahren, wenn also erst über die Prozesskostenhilfe entschieden werden soll, bevor Klage erhoben wird: Prozesskostenhilfegesuch
Es wird beantragt,
dem Antragsteller für die aus der Anlage beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen.
Wenn die PKH nicht bewilligt wird, dann ist es Eure Sache, ob die Klage dann doch eingelegt werden soll oder nicht. Du musst nichts verwerfen lassen, weil keine Klage "anhängig" ist.
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