KfB und ZV mit Verquotung im Innenverhältnis

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rany
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#1

21.04.2013, 14:24

Ich habe da ein paar vielleicht sehr fiktive und deswegen vielleicht auch blöde Fragen. Aber ich bin beim Lernen einfach darüber gestolpert und wüsste, gerne wie ich mit so einem Fall umgehe, und ich habe im Netz wenig dazu gefunden. Vielleicht ist jemand so geduldig und tut sich meine Fragen an?

Nehmen wir an, es gibt drei Beklagte. Die Kostenentscheidung lautet, dass der Beklagte zu 1) 20 % des Rechtsstreits trägt, der Beklagte zu 2) 35 % und der Beklagte zu 3) 45 %. Macht zusammen, wenn ich noch rechnen kann, 100 %.

Frage 1:

Wird der KfB über den gesamten Betrag von 100 % gesamtschuldnerisch erlassen? Oder wird der KfB diese Verteilung bereits berücksichtigen?

Ich habe dazu § 100 ZPO gefunden. Mein Lösungsansatz wäre also, dass der KfB über die 100 % gesamtschuldnerisch ergeht und dass die verhältnismäßige Verteilung, dann eine Frage des Innenverhältnisses ist. Oder müsste die Kostenentscheidung dafür den Begriff "gesamtschuldnerisch" enthalten?

Frage 2:

Wenn die Beitreibung der Kosten dann im Wege der ZV stattfindet, überträgt sich die Kostenverteilung dann auf die ZV? Müsste das Wort "gesamtschuldnerisch" im Titel auftauchen, damit die ZV in voller Höhe betrieben werden kann? Und wenn das Wort "gesamtschuldnerisch" nicht im Titel enthalten ist, müsste ZV dann anteilig erfolgen? Kommt so etwas in der Praxis überhaupt vor?

Mein Lösungsansatz wäre hier § 788 ZPO, dass die ZV gesamtschuldnerisch betrieben werden könnte?

Ich wüsste darüber hinaus gerne, ob derjenige, der gesamtschuldnerisch herangezogen wurde, die Kosten der ZV im gleichen Verhältnis der Kostenentscheidung gegen seine Mitbeklagten geltend machen könnte? Ich vermute, dass es sich dabei wieder um eine Frage des Innenverhältnisses handelt und die Kosten im Verhältnis von den anderen Beklagten zurückverlangt werden könnten, weil es sich um eine anteilige Schuld handelt?

Frage 3:

Wenn der Beklagte zu 2) nun seine 35 % vollständig und sofort beglichen hätte und die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der übrigen 65 % erfolgen muss, kann dann der Beklagte zu 2) noch hinzugezogen werden? Oder gilt seine Schuld als vollständig beglichen?

Ich habe im GKG unter § 31 etwas gefunden, bin mir aber nicht sicher inwieweit dieses nur für die Gerichtskosten zutrifft? Mein Lösungsansatz wäre, dass er wahrscheinlich für die Gesamtschuld herangezogen werden könnte und sich seinerseits wieder darum kümmern müsste, dass er die restlichen 65 % von seinen Mitbeklagten zurückerhält.

Ich habe mich hinsichtlich der Fragen auch durchs BGB gewühlt. Bin aber unsicher. Wenn die Fragen theoretischer Blödsinn sind tut es mir Leid. Vielleicht sollte man an sonnigen Sonntagen einfach weniger lernen ;-)
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#2

21.04.2013, 20:20

Bei der Kostenfestsetzung wird berücksichtigt werden, dass die Beklagten die Kosten anteilig zu tragen haben. Gesamtschuldner sind sie ja gerade nicht, sondern in Deinem konstruierten Fall überschneidet sich ihre Entscheidungsschuldnerhaftung nicht.
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rany
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#3

21.04.2013, 22:22

Ich danke Dir ganz herzlich. Da lag ich ja mal komplett falsch :-)

1. Frage:

Erhalte ich in meinem konstruierten Fall dann drei getrennte Titel? Oder nur einen? Wenn ich drei erhalte, erhalte ich die automatisch oder nur auf Antrag?

In der ZV wird das dann wahrscheinlich auch alles getrennt ablaufen? Die Verzinsung müsste dem Entsprechend auch getrennt berechnet und die Verjährung der Zinsen aus dem KfB jeweils getrennt verhindert werden, richtig? Und in der Festsetzung selber bleibt es aber trotzdem bei einer Verfahrensgebühr + 0,6 Erhöhung, korrekt? Lediglich die Haftung findet dann getrennt statt?


2. Frage:

Wie ist das mit der ZV und dem KfB, wenn gesamtschuldnerisch gehaftet wird? Dann muss ich doch darauf achten, dass die Verzugszinsen hier auch wieder gesamtschuldnerisch tituliert werden?

Ich habe das jetzt so verstanden, dass bei der gesamtschuldnerischen Haftung die Verteilung der Kosten komplett im Innenverhältnis geregelt werden müssen und gar nicht in der Kostenentscheidung mit auftauchen? Oder denke ich da jetzt zu weit?

[Edit - irgendwie kapiere ich den Vorschaubutton noch nicht]
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#4

21.04.2013, 23:28

Eine Frage vorab: Bist Du noch in der Ausbildung? Wenn ja, dann ändere bitte Dein Profil entsprechend.
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#5

22.04.2013, 08:07

Das Profil ist okay, aber frisch. Und darum sollte man weiterlernen, finde ich. Ich fahre halt mit blaupausen, à la "was wäre wenn" immer ziemlich gut.. Und ich denke mir, lieber hier blöde Fragen als in der Praxis einen teuren Fehler.
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#6

22.04.2013, 08:55

Habe es trotzdem angepasst. :-)
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#7

22.04.2013, 10:58

Soweit mir bekannt, verfahren die Gerichte unterschiedlich, was die Anzahl der Titel betrifft. Ich selbst erteile in einem solchen Fall 3 Titel über die jeweilige Haftungssumme, so dass der Gläubiger beim Vollstrecken keine u.U. wertvolle Zeit verliert und gleichzeitig vollstrecken kann. Alles andere wäre umständlich und unübersichtlich.

Noch mal zur Gesamtschuldnerschaft (GS):
Wann diese zum Tragen kommt, sieht man meistens daran, dass eine entsprechende Verlautbarung im Tenor der Gerichtsentscheidung bzw. in der KGE steht. In Deinem Fall sind alle 3 Bekl. an den Kosten beteiligt worden mit unterschiedlichen Quoten. Von GS steht nirgendwo etwas und das wäre aus den schon oben von online genannten Gründen auch nicht möglich.

Es gibt folgende Möglichkeiten:
a) direkt in der KGE steht: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Bekl. zu 1) - 3) als GS oder
b) die Bekl. zu 1) - 3) werden als GS verurteilt, an den Kläger ... zu zahlen. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Hier wäre in beiden Fällen eine gesamtschuldnerische KF durchzuführen.
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#8

22.04.2013, 13:59

Vielen Dank für die Mühe :-) Ich glaube, es hat klick gemacht und ich konnte auch den Gedankenfehler finden. Zumindest erscheint mir meine Frage nun doof. Und das ist gut :-)
Wie gesagt: Ganz besonders herzlichen Dank.
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#9

22.04.2013, 16:42

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