Huhu! ich weiß nicht, obs eine doofe Frage ist und obs hier vielleicht schon hilfreiche Tipps gibt (über lehrreiche Links freue ich mich immer )
Ich hab eine (vielleicht dumme) Frage.
Und zwar zur Terminsgebühr.
Fällt die Terminsgebühr nach einem niedrigerem Streitwert an, weil die Klage zu einem Betrag von 488,29 Euro für erledigt erklärt wurde?
Der Gesamte Streitwert lag bei 809,50 Euro.
Rechne ich jetzt eine Terminsgebühr nur nach dem Wert von 321,21 Euro ab oder komplett?
Mein Chef sagt, dass sie ganz normal anfällt. Aber ich kann mir das nicht vorstellen.
Terminsgebühr in voller Höhe??ß
- katuscha
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Schau mal hier:
http://www.rechtspflegerforum.de/showth ... Hauptsache" target="blank
oder hier:
http://www.iww.de/rvgprof/archiv/streit ... tig-f47551" target="blank
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Danke! Also wenn ich das dann jetzt richtig verstanden habe, berechnet sich die Verf.gebühr ganz normal nach dem vollen Wert und die Terminsgebühr nach dem Differenzbetrag.
bei übereinstimmender Teilerledigung wird über den verbleibenden Hauptsacherest sowie die Pflicht zur Kostentragung verhandelt, so dass sich der Streitwert nach der restlichen Hauptsache richtet. Die bis dahin angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten sind dem Wert nicht hinzuzurechnen (BGH NJW-RR 95, 1089; OLG Koblenz JurBüro 84, 1395), solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch Streitgegenstand ist (OLG Karlsruhe JurBüro 88, 1723).
bei übereinstimmender Teilerledigung wird über den verbleibenden Hauptsacherest sowie die Pflicht zur Kostentragung verhandelt, so dass sich der Streitwert nach der restlichen Hauptsache richtet. Die bis dahin angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten sind dem Wert nicht hinzuzurechnen (BGH NJW-RR 95, 1089; OLG Koblenz JurBüro 84, 1395), solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch Streitgegenstand ist (OLG Karlsruhe JurBüro 88, 1723).
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TanjaW hat geschrieben:Danke! Also wenn ich das dann jetzt richtig verstanden habe, berechnet sich die Verf.gebühr ganz normal nach dem vollen Wert und die Terminsgebühr nach dem Differenzbetrag.
bei übereinstimmender Teilerledigung wird über den verbleibenden Hauptsacherest sowie die Pflicht zur Kostentragung verhandelt, so dass sich der Streitwert nach der restlichen Hauptsache richtet. Die bis dahin angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten sind dem Wert nicht hinzuzurechnen (BGH NJW-RR 95, 1089; OLG Koblenz JurBüro 84, 1395), solange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch Streitgegenstand ist (OLG Karlsruhe JurBüro 88, 1723).
Ganz genau. Merk dir einfach, dass die Terminsgebühr für das anfällt, für was der Rechtsanwalt zum Gerichtstermin geht.
Also wenn der Streitwert vorher oder auch im Termin (z. B. Forderung wegen 500,00 €, Beschluss 300,00 € zu zahlen) weniger / mehr wird, ändert sich deine Terminsgebühr dennoch nicht.
Wer nicht mehr versucht besser zu werden, hat aufgehört gut zu sein.