"außergerichtliche RA-Kosten" - verstehe ich das richtig?

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
unkunkel
Forenfachkraft
Beiträge: 138
Registriert: 26.02.2009, 16:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

11.03.2013, 12:57

Ich bin momentan ein bisschen verwirrt.

Ich soll auf Grundlage folgenden Vergleichstextes eines Kostenaufstellung für den Mandanten (Beklagter) machen:

(...)
3. Der Beklagte verpflichtet sich, auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten xx € zu leisten.
4. Die Kosten des Hauptverfahrens und des Beweissicherungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

Auf den ersten Blick verstehe ich das jetzt so, dass unser Mandant x € auf die außergerichtlich angefallenen Gebühren des Gegen-RAs (also Geschäftsgebühr) zahlen muss und die Gerichtskosten sowie die Kosten der Anwälte für die Vertretung in den beiden Prozessen hälftig geteilt wird.

Eine Kollegin meinte jetzt aber, dass "außergerichtliche Rechtsanwaltskosten" in diesem Fall eigentlich die Kosten seien, die für das Gerichtsverfahren bei dem Gegen-RA angefallen sind (halt Kosten, die neben/außer den Gerichtskosten angefallen sind) und Punkt 4. NUR die Gerichtskosten betrifft.

Jetzt bin ich verwirrt. Was stimmt denn nun? :-|

Vielleicht ist noch wichtig, dass die Gegenseite im Hauptsacheverfahren auch "außergerichtliche Anwaltskosten" geltend gemacht hat. Daher bin ich ja auch der festen Überzeugung, dass in Punkt 3 des Vergleichstextes eben diese gemeint sind. Ich glaube, ich mache bald mal ein Schild an meine Bürotür..."Bitte verwirren Sie nicht mit Tatsachen" :oops:
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12499
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#2

11.03.2013, 13:43

Deine Kollegin irrt - du verstehts das schon ganz richtig. :lol:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
unkunkel
Forenfachkraft
Beiträge: 138
Registriert: 26.02.2009, 16:25
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#3

11.03.2013, 13:47

Super! :thx
Möcht mal wissen, woher sie so einen Schmarrn hat :mrgreen:
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#4

11.03.2013, 14:15

:?: :pfeif
Wieder ein Fall von Begriffsvermischung. So ein Schmarrn ist das von der Kollegin eben nicht.

Außergerichtliche Kosten sind eigentlich die RA-Kosten des gerichtlichen Verfahrens!
Bei der GG handelt es sich um VORgerichtliche Kosten!
Die KGE ist also unsauber formuliert worden.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
icerose
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12499
Registriert: 04.06.2007, 16:57
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Software: Advoware
Wohnort: mein Büro in Berlin

#5

11.03.2013, 14:55

stimmt, danke, 13. Wer lesen kann, ist halt klar im Vorteil.
:-)))
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#6

11.03.2013, 14:57

:wink:
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Benutzeravatar
FeldKiel
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 345
Registriert: 07.06.2011, 13:51
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#7

11.03.2013, 15:00

Ich glaube, da kommt es drauf an, ob der Vergleich von den Parteien selbst formuliert wurde oder vom Gericht.

Bei den Vergleichstexten vom Gericht wird nämlich immer unterschieden gerichtliche bzw. Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten und vorgerichtliche Kosten. Da stimme ich 13 zu.

Bei Vergleichstexten, die von den Parteien zusammengestellt werden, heißt es meist nur Kosten des Verfahrens und außergerichtliche Anwaltskosten.

Daher würde ich erst gucken, wer den Vergleich aufgesetzt hat und danach die Aufstellung erstellen.
Benutzeravatar
13
NORTHERN DINO
NORTHERN DINO
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17711
Registriert: 02.04.2006, 21:36
Beruf: Dibbel-Ribbel i.R.
Wohnort: Siehe Flagge

#8

11.03.2013, 15:08

Gericht und RAe können dafür sorgen, dass die - im Übrigen feststehenden - Begriffe auch richtig verwendet werden. Auch die Parteien haben sich an die richtigen Bezeichnungen zu halten. Deshalb ist ein Vergleich auch sorgfältig zu formulieren. Sonst gibt es nur Missverständnisse - und die gehen dann zu Lasten der Beteiligten.
~ Grüßle ~
BildBild Bild

Bild

Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
Nutze das Forum zum Vorteil aller! <<<
Antworten