Ich soll auf Grundlage folgenden Vergleichstextes eines Kostenaufstellung für den Mandanten (Beklagter) machen:
(...)
3. Der Beklagte verpflichtet sich, auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten xx € zu leisten.
4. Die Kosten des Hauptverfahrens und des Beweissicherungsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
Auf den ersten Blick verstehe ich das jetzt so, dass unser Mandant x € auf die außergerichtlich angefallenen Gebühren des Gegen-RAs (also Geschäftsgebühr) zahlen muss und die Gerichtskosten sowie die Kosten der Anwälte für die Vertretung in den beiden Prozessen hälftig geteilt wird.
Eine Kollegin meinte jetzt aber, dass "außergerichtliche Rechtsanwaltskosten" in diesem Fall eigentlich die Kosten seien, die für das Gerichtsverfahren bei dem Gegen-RA angefallen sind (halt Kosten, die neben/außer den Gerichtskosten angefallen sind) und Punkt 4. NUR die Gerichtskosten betrifft.
Jetzt bin ich verwirrt. Was stimmt denn nun?
![Neutral :-|](./images/smilies/icon_neutral.gif)
Vielleicht ist noch wichtig, dass die Gegenseite im Hauptsacheverfahren auch "außergerichtliche Anwaltskosten" geltend gemacht hat. Daher bin ich ja auch der festen Überzeugung, dass in Punkt 3 des Vergleichstextes eben diese gemeint sind. Ich glaube, ich mache bald mal ein Schild an meine Bürotür..."Bitte verwirren Sie nicht mit Tatsachen"
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)