Hallo,
Ich bin neu hier im Forum. Ich habe bezüglich meiner frage nichts zutreffendes gefunden. Vielleicht kann mir einer von euch helfen.
Betreffend schuldnerverzeichnis online muss ich ja gemäß Paragraf 882 f die aufgeführten Punkte beachten. Nach altem recht haben wir beim ag angefragt und eine beglaubigte Abschrift der nicht bezahlten Rechnung beigelegt und anschließend Auskunft erhalten ob ev abgegeben oder nicht... In Nr. 4 des Paragrafen steht um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden kann mir jemand sagen ob da eine Rechnung ausreicht oder immer erst ein Titel vorliegen muss um Auskunft zu bekommen. Vielleicht kann mir auch jemand sagen wo dies Nr. 4 genauer erläutert ist.
Ich danke euch
Liebe Grüße sandra
Auskunft schuldnerverzeichnis
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Also bei ner schriftlichen Anfrage beim Sch.verz. Habe ich noch nie irgendwas beigefügt. Bei onlineanfragen musst du das auch nicht, da wird auch nicht nach gefragt.