Wie AB.
Der Ansatz des Monierungsschreiben ist schon nicht richtig, weil der Inhalt längst überholt ist. Monieren kann man die anwaltlichen Reisekosten allenfalls dann noch, wenn die Strecke Parteiwohnsitz-Gericht-retour kürzer ist als die Strecke RA-Kanzlei-Gericht-retour. Der Vergleich mit den Info-Reisekosten der Partei zu einem RA am Gerichtsort ist dagegen irrelevant.
fiktive Reisekosten
- chkern
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- Beruf: Anwaltssekretärin
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Hallo alle zusammen,
ich habe eine stilistische Frage zu den Angaben der fiktiven Reisekosten.
Wir sind in diesem Fall die Seite, die die fiktiven Reisekosten gegenüber dem Gericht angeben muss, nachdem Widerspruch gegen den KFA eingelegt wurde.
Wie mache ich das stilistisch am besten? Schicke ich einen abgeänderten KFA zum Gericht? Oder schicke ich ein Schreiben á la "in Ergänzung zum KFA"? Oder was ganz anderes?
Ein großes im Voraus.
ich habe eine stilistische Frage zu den Angaben der fiktiven Reisekosten.
Wir sind in diesem Fall die Seite, die die fiktiven Reisekosten gegenüber dem Gericht angeben muss, nachdem Widerspruch gegen den KFA eingelegt wurde.
Wie mache ich das stilistisch am besten? Schicke ich einen abgeänderten KFA zum Gericht? Oder schicke ich ein Schreiben á la "in Ergänzung zum KFA"? Oder was ganz anderes?
Ein großes im Voraus.
- 13
- NORTHERN DINO
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17711
- Registriert: 02.04.2006, 21:36
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... werden die fiktiven Reisekosten von ... nach ... aufgrund der Vfg. vom ... wie folgt mitgeteilt:
1. Bla
2. Blubb
Das ist völlig ausreichend.
1. Bla
2. Blubb
Das ist völlig ausreichend.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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- Foren-Praktikant(in)
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- Registriert: 11.04.2013, 17:36
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Hallo,
also ich bin ja ganz ganz neu hier und habe direkt eine erste Frage.
Wir haben einen KAA bei Gericht eingereicht. Nun kam der Hinweis: "Nach dem Leitsatz des BGH aus seiner Entscheidung vom 18.12.2003 sind die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig."
Hierzu soll ich nun Stellung nehmen - Hilfe !
Gibt es dafür eine Art Vorlage oder bestimmte Urteile bzw. Hilfe im RVG?
Ich wäre euch für eure Hilfe sehr dankbar.
Liebe Grüße
also ich bin ja ganz ganz neu hier und habe direkt eine erste Frage.
Wir haben einen KAA bei Gericht eingereicht. Nun kam der Hinweis: "Nach dem Leitsatz des BGH aus seiner Entscheidung vom 18.12.2003 sind die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig."
Hierzu soll ich nun Stellung nehmen - Hilfe !
Gibt es dafür eine Art Vorlage oder bestimmte Urteile bzw. Hilfe im RVG?
Ich wäre euch für eure Hilfe sehr dankbar.
Liebe Grüße
- Liesel
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Schon mal den Thread hier sowie zig weitere dazu im Forum gelesen?
Was ist dir denn überhaupt unklar?
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LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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- NORTHERN DINO
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Tja, das ist mir auch nicht klar...Liesel hat geschrieben: Was ist dir denn überhaupt unklar?
Wenn das Gericht den Grundsatz des BGH anspricht, darf man wohl mutmaßen, dass die Strecke von eurer Kanzlei zum Gericht größer ist als die Strecke Parteiwohnsitz-Gericht. Ist das so, sind eure Reisekosten entsprechend zu kürzen (siehe die Ausführungen oben).
~ Grüßle ~
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- Foren-Praktikant(in)
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Na die Frage war, ob man das so hinnehmen muss - dann verstehe ich, dass ich die Fahrtkosten entsprechend kürzen muss. Oder aber, ob es da etwas gibt, was Gegenteilig wäre, sodass die angesetzten Kosten so bleiben können.
Sorry, dass ich so ganz dämlich frage
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