Abrechnung Erinnerung gegen ZV

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MoniqueFSS
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#1

15.01.2013, 15:31

Hallo ihr Lieben und Schlauen :)

Ich habe gerade eine Akte auf dem Tisch, in der ich Stellung nehmen soll zu einem Festsetzungsantrag der Gegenseite.

Folgender Fall:

Wir (Gläubigervertreter) haben die Räumung gegen unseren Schuldner (nur gegen diesen) beantragt. Der Gerichtsvollzieher ging hin und stellte fest, dass neben dem Schuldner noch zwei weitere Personen in der zu räumenden Wohnung lebten. Er meinte wir hätten dies wissen müssen, da die Namen ebenfalls am Briefkasten standen. Der GVZ hat also nicht geräumt.

Vom Schuldner UND den beiden anderen Personen wurde Erinnerung gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt durch einen gemeinsamen RA.

Nun rechnet der geg. RA wie folgt ab:
1,1 Verfahrensgebühr gem. 3500, 1008 VV RVG
+ Auslagen + Mwst

Seine Begründung ist, dass er nicht nur den Schuldner allein verteten hat, sondern noch zwei weitere Beteiligte und daher die Ausgangsgebühr die 0,5 gem. 3500 RVG ist und nicht die 0,3 gem. 3309 RVG. Diese sind keine Schuldner, da sie im Vollstreckungstitel nicht als Schuldner benannt sind und für diese gilt die Nr. 3309 als Dritte nicht. Insofern meint er, dass gem. § 15 III der höchste Gebührensatz (also die 0,5) gilt. Hierauf rechnet er nun noch die Erhöhungsgebühr für 2 weitere Auftraggeber und kommt somit auf 0,5 + 0,3 + 0,3 = 1,1

Für mich hört sich das alles irgendwie nicht korrekt an, da die beiden anderen ja eigentlich gar nicht betroffen waren und ich persönlich finde auch, dass alle gar keinen Grund gehabt haben Erinnerung einzulegen, da die Räumung ja nicht durchgeführt wurde.

Vielleicht hat jemand einen Rat?!

Vielen Dank schon mal.
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sunshine24
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#2

15.01.2013, 19:18

Ich hab jetzt mal das gefunden:
(Ich weiß jetzt allerdings nicht, ob es noch was Neueres gibt, das ist von 2010 - Quelle: http://www.iww.de/index.cfm?pid=1314&pk ... 288&sfk=49" target="blank )

Praxishinweis
Die vorliegende Entscheidung hat für die im Rahmen der Zwangsvollstreckung tätigen Rechtsanwälte erhebliche Auswirkungen. Diese Bedeutung gilt bereits seit der am 31.12.06 in Kraft getretenen Neuregelung des § 19 Abs. 2 RVG.

Im Einzelnen gilt:

Wird der Rechtsanwalt mit der Zwangsvollstreckung und zugleich mit der Erinnerung nach § 766 ZPO beauftragt, ist er gebührenrechtlich nur mit einer einzigen Angelegenheit befasst.
Folge: Er kann nur eine 0,3 Verfahrens- und gegebenenfalls eine 0,3 Terminsgebühr berechnen (Nr. 3309, 3310 RVG VV).

Wird der Rechtsanwalt nur mit der Erinnerung nach § 766 ZPO beauftragt, gilt zunächst, dass eine 0,5 Verfahrens- bzw. 0,5 Terminsgebühr gem. Nr. 3500, 3513 RVG VV anfällt. Diese reduziert sich jedoch infolge § 15 Abs. 6 RVG auf jeweils eine 0,3 Gebühr, da der nur mit der Erinnerung beauftragte Rechtsanwalt nicht höher vergütet werden soll, als würde er von vornherein zugleich im Vollstreckungs- und Erinnerungsverfahren erhalten.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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