Hallo zusammen,
ich habe folgendes Problem und würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte.
In einer Strafsache, in der wir unseren Mandanten nicht vertreten haben, erhielt dieser einen Beschluss und hat uns beauftragt, für ihn sofotige Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.
Da die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits abgelaufen war, haben wir zuerst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie mit gleichem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde wurde erst später von uns begründet.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Gericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss haben wir ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt und dieser wurde dann stattgegeben und uns Wiedereinsetzung gewährt.
Welche Gebühr kann ich nun für die Wiedereinsetzung berechnen?
Kann für die erste sofortige Beschwerde die Verfahrensgebühr Nr. 4302 abgerechnet werden? Entsteht diese Gebühr laut <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> zwei mal, da die Einlegung des Rechtsmittels und die Begründung gesondert erfolgt sind?
Kann ich diese Gebühr dann für die weitere sofotige Beschwerde ebenfalls so berechnen?
Werden die Kosten für die Wiedereinsetzung und sofortige Beschwerde erstattet? Habe im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> gelesen, dass im Rechtsbehelfsverfahren keine Kostenerstattung erfolgt.
Vielen Dank im Voraus!
Grüßle
heiligs_blechle
Gebühren für Wiedereinsetzung und Beschwerde in Strafsache
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Das sind zwei Einzeltätigkeiten, wenn darüber hinaus kein Verfahrensauftrag vorlag. Also - 2 Beschwerden. Der WE-Antrag gehört zur Verfahrensgebühr, der wird nicht extra abgerechnet. Und auch Einlegung und Begründung lassen die Gebühr nicht zweimal entstehen. Es soll nur der Anwalt, der lediglich mit einer von beiden Tätigkeiten (Einlegung oder Begründung) beauftragt war, die Gebühr trotzdem erhalten.
Ob Kosten erstattet werden, hängt von der jeweiligen Kostengrundentscheidung ab.
Ob Kosten erstattet werden, hängt von der jeweiligen Kostengrundentscheidung ab.
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Unserer zweiten Beschwerde wurde stattgegeben und die Kostenentscheidung lautet, dass hier die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu tragen sind. Rechne ich dann gegenüber der Staatskasse die Nr 4302 zweimal ab für beide Beschwerdeverfahren? Mache ich hierzu einen ganz normalen Kostenerstattungsantrag?
Entsteht hiebei auch eine Grundgebühr, da diese für die Einarbeitung entsteht. Und ensteht diese dann zwei mal, da es ja auch zwei Einzeltätigkeiten sind.
Entsteht hiebei auch eine Grundgebühr, da diese für die Einarbeitung entsteht. Und ensteht diese dann zwei mal, da es ja auch zwei Einzeltätigkeiten sind.
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Ich würde zweimal die 4302 abrechnen, für 1. die erste sofortige Beschwerde und 2. die zweite sofortige Beschwerde. Ganz normal "aufgrund der Kostenentscheidung im Beschluß vom xx.xx.xxxx". Eine Grundgebühr entsteht bei Einzeltätigkeiten gerade nicht. Es entsteht nur und ausschließlich die Einzeltätigkeits-VG.
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Vielen Dank schnelle Hilfe!
Dann mache ich jetzt einen Kostenerstattungsantrag mit dieser Verfahrensgebühr.
Kann ich die Verfahrensgebühr für die erste sofortige Beschwerde dann erhöhen, da diese ja auch die Wiedereinsetzung beinhaltet. Wenn ja, um wie viel kann diese dann erhöht werden?
Dann mache ich jetzt einen Kostenerstattungsantrag mit dieser Verfahrensgebühr.
Kann ich die Verfahrensgebühr für die erste sofortige Beschwerde dann erhöhen, da diese ja auch die Wiedereinsetzung beinhaltet. Wenn ja, um wie viel kann diese dann erhöht werden?
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Tscha, Versuch macht kluch. 20% sind vllt drin, aber ich hab keine Ahnung.
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Okay, dann versuch ich das mal!
Vielen Dank!
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