Gebühren für Wiedereinsetzung und Beschwerde in Strafsache

Für Themen rund um die Berufsausbildung Rechtsanwaltsfachangestellte / Rechtsanwaltsfachangestellter. Bitte hier KEINE Fachfragen stellen, sondern dafür den richtigen Unterbereich wählen.
Antworten
heiligs_blechle88
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 10.08.2012, 16:43
Beruf: RA-Fachangestellte

#1

09.01.2013, 13:52

Hallo zusammen,

ich habe folgendes Problem und würde mich freuen, wenn mir jemand helfen könnte.

In einer Strafsache, in der wir unseren Mandanten nicht vertreten haben, erhielt dieser einen Beschluss und hat uns beauftragt, für ihn sofotige Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen.

Da die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde bereits abgelaufen war, haben wir zuerst Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie mit gleichem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde wurde erst später von uns begründet.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vom Gericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss haben wir ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt und dieser wurde dann stattgegeben und uns Wiedereinsetzung gewährt.

Welche Gebühr kann ich nun für die Wiedereinsetzung berechnen?

Kann für die erste sofortige Beschwerde die Verfahrensgebühr Nr. 4302 abgerechnet werden? Entsteht diese Gebühr laut <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> zwei mal, da die Einlegung des Rechtsmittels und die Begründung gesondert erfolgt sind?

Kann ich diese Gebühr dann für die weitere sofotige Beschwerde ebenfalls so berechnen?

Werden die Kosten für die Wiedereinsetzung und sofortige Beschwerde erstattet? Habe im <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> gelesen, dass im Rechtsbehelfsverfahren keine Kostenerstattung erfolgt.

Vielen Dank im Voraus!

Grüßle

heiligs_blechle
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#2

09.01.2013, 14:02

Das sind zwei Einzeltätigkeiten, wenn darüber hinaus kein Verfahrensauftrag vorlag. Also - 2 Beschwerden. Der WE-Antrag gehört zur Verfahrensgebühr, der wird nicht extra abgerechnet. Und auch Einlegung und Begründung lassen die Gebühr nicht zweimal entstehen. Es soll nur der Anwalt, der lediglich mit einer von beiden Tätigkeiten (Einlegung oder Begründung) beauftragt war, die Gebühr trotzdem erhalten.

Ob Kosten erstattet werden, hängt von der jeweiligen Kostengrundentscheidung ab.
heiligs_blechle88
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 10.08.2012, 16:43
Beruf: RA-Fachangestellte

#3

09.01.2013, 14:58

Unserer zweiten Beschwerde wurde stattgegeben und die Kostenentscheidung lautet, dass hier die Kosten des Beschwerdeverfahrens von der Staatskasse zu tragen sind. Rechne ich dann gegenüber der Staatskasse die Nr 4302 zweimal ab für beide Beschwerdeverfahren? Mache ich hierzu einen ganz normalen Kostenerstattungsantrag?

Entsteht hiebei auch eine Grundgebühr, da diese für die Einarbeitung entsteht. Und ensteht diese dann zwei mal, da es ja auch zwei Einzeltätigkeiten sind.
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#4

09.01.2013, 16:07

Ich würde zweimal die 4302 abrechnen, für 1. die erste sofortige Beschwerde und 2. die zweite sofortige Beschwerde. Ganz normal "aufgrund der Kostenentscheidung im Beschluß vom xx.xx.xxxx". Eine Grundgebühr entsteht bei Einzeltätigkeiten gerade nicht. Es entsteht nur und ausschließlich die Einzeltätigkeits-VG.
heiligs_blechle88
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 10.08.2012, 16:43
Beruf: RA-Fachangestellte

#5

09.01.2013, 16:43

Vielen Dank schnelle Hilfe!

Dann mache ich jetzt einen Kostenerstattungsantrag mit dieser Verfahrensgebühr.

Kann ich die Verfahrensgebühr für die erste sofortige Beschwerde dann erhöhen, da diese ja auch die Wiedereinsetzung beinhaltet. Wenn ja, um wie viel kann diese dann erhöht werden?
Benutzeravatar
Adora Belle
Golembefreierin mit Herz
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14438
Registriert: 14.03.2008, 14:17
Beruf: RAin

#6

09.01.2013, 16:45

Tscha, Versuch macht kluch. 20% sind vllt drin, aber ich hab keine Ahnung.
heiligs_blechle88
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 13
Registriert: 10.08.2012, 16:43
Beruf: RA-Fachangestellte

#7

09.01.2013, 16:51

Okay, dann versuch ich das mal!

Vielen Dank!
Antworten