RS will unsere Gebührenrechnung nicht anerkennen
Hallo!
Hatte mal das gleiche Problem mit einer Rechtsschutzversicherung. Die wollten, daß ich den Streitwert von 4.000,00 EUR begründe. Dies habe ich dann wie folgt getan:
"Gem. § 23 Abs. 1 RVG bestimmen sich die Gebühren nach dem Wert der Sache. Ein Wert ist hier nicht angegeben. Auch aus den in § 23 Abs. 3 RVG genannten Vorschriften der KO ergibt sich keine Grundlage für die Bestimmung des
Gegenstandswertes in vorbezeichneter Angelegenheit.
Daher ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4.000,00 EUR anzunehmen."
Danach hat die Rechtsschutzversicherung anstandslos die Gebühren ausgeglichen. Ferner handelt es sich nicht mehr um ein Schreiben einfacher Art, wenn in diesem Schreiben rechtliche Ausführungen gemacht worden sind, was meistens der Fall ist. Es wird daher im übrigen auf die Ausführungen der anderen Forenmitglieder Bezug genommen.
Hatte mal das gleiche Problem mit einer Rechtsschutzversicherung. Die wollten, daß ich den Streitwert von 4.000,00 EUR begründe. Dies habe ich dann wie folgt getan:
"Gem. § 23 Abs. 1 RVG bestimmen sich die Gebühren nach dem Wert der Sache. Ein Wert ist hier nicht angegeben. Auch aus den in § 23 Abs. 3 RVG genannten Vorschriften der KO ergibt sich keine Grundlage für die Bestimmung des
Gegenstandswertes in vorbezeichneter Angelegenheit.
Daher ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG mit 4.000,00 EUR anzunehmen."
Danach hat die Rechtsschutzversicherung anstandslos die Gebühren ausgeglichen. Ferner handelt es sich nicht mehr um ein Schreiben einfacher Art, wenn in diesem Schreiben rechtliche Ausführungen gemacht worden sind, was meistens der Fall ist. Es wird daher im übrigen auf die Ausführungen der anderen Forenmitglieder Bezug genommen.
@Tine1978: Sehr guter Beitrag wie ich finde. Im Grunde genommen dürfte ein Schreiben einfacher Art eine einmalige "Sachstandsanfrage" sein.