Hallo!
Also ich habe (mal wieder) ein Problem
Ich habe einen GW von ca. 65.000 € aber ich weiß nicht genau, wie ich die Gebühren raussuche? in meiner Tabelle finde ich so eine Rechnug nicht und im Internet auch nicht? Also ich weiß ja, dass es eine andere Rechnung ist, als bei normalen KFA´s, deshalb versteh ich es nicht so recht.
kann mir jemand helfen? Oder besser gesagt: versteht jemand mein Problem?
Frage zur PKH-Kostenfestsetzungsantrag
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Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 1,3 508,30 EUR
Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 1,2 469,20 EUR
Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 1,2 469,20 EUR
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Eine PKHV-Gebühr für 65.000 € findest Du auch nicht. Die Gebühren sind gedeckelt. Eine 1,3 Gebühr beträgt demnach 508,30 €.
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Liesel hat geschrieben:Verfahrensgebühr § 49, Nr. 3100 VV RVG 1,3 508,30 EUR
Terminsgebühr § 49, Nr. 3104 VV RVG 1,2 469,20 EUR
Wichtig ist, die Wahlanwaltsgebühren mit anzugeben, falls der Mdt. Raten zahlt oder später zahlen wird.
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Wichtig ist, die Wahlanwaltsgebühren mit anzugeben, falls der Mdt. Raten zahlt oder später zahlen wird.
tut man es nicht, ist es auch nicht so schlimm, spätestens wenn noch mal die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft werden und im Nachhinein Raten festgesetzt werden, wird man vom Gericht aufgefordert seinen Differenzbetrag geltend zu machen.
Geht also nichts verloren.
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@ Brooke.
So ganz richtig ist das auch nicht. Hat die PKH-Partei von Anfang an PKH mit Raten, dann sollte man schon die WA-Kosten mit angeben, weil in diesem Fall die Ratenzahlung so lange aufrecht erhalten wird, bis auch die WA-Vergütung abgedeckt ist (wenn die Raten reichen). Dann kann auch ausgekehrt werden. Man muss also nicht auf eine Überprüfung warten. Im allgemeinen fordert das Gericht nach Abdeckung der GK und PKHV auch umgehend auf, noch die WAV binnen eines Monats anzumelden. Nach Fristablauf droht der Verfall.
So ganz richtig ist das auch nicht. Hat die PKH-Partei von Anfang an PKH mit Raten, dann sollte man schon die WA-Kosten mit angeben, weil in diesem Fall die Ratenzahlung so lange aufrecht erhalten wird, bis auch die WA-Vergütung abgedeckt ist (wenn die Raten reichen). Dann kann auch ausgekehrt werden. Man muss also nicht auf eine Überprüfung warten. Im allgemeinen fordert das Gericht nach Abdeckung der GK und PKHV auch umgehend auf, noch die WAV binnen eines Monats anzumelden. Nach Fristablauf droht der Verfall.
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vielen Dank an Euch alle! ihr seid SUPER !!!
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