Fahrtkosten Nebenklägerin bei Abrechnung mit angeben

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Naturini
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#1

24.05.2012, 10:31

Hallo,

ich hab hier eine Sache wo wir Nebenklage + Adhäsion gemacht haben. Ich will das jetzt abrechnen. Der Richter sagte, dass unsere Mandantin ihre Fahrtkosten über unsere Abrg mit geltend machen kann. Hab so was noch nie gemacht. Muss ich da die Zugfahrkarten von der Mdtin mit einreichen und diese Kosten in meiner Abrechnung mit angeben?
suzette
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#2

24.05.2012, 10:46

Wenn Mdtin mit dem Zug gefahren ist, dann die Fahrkarten mitschicken.

Alternativ können für eine Fahrt mit dem Pkw 0,25 €/km geltend gemacht werden (§ 5 II 2 JVEG).

Dann gibt es noch

bis zu 17,00 € pro Stunde Verdienstausfall (§ 22 JVEG) o d e r

12,00 € pro Stunde als Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG) o d e r

3,00 € als allgemeine Entschädigung für die Zeitversäumnis (§ 20 JVEG)
Naturini
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#3

24.05.2012, 10:59

Also kann ich die Kosten für die Fahrkarten sowie 3,00 Eur pro Stunde für die Zeitversäumnis geltend machen?
suzette
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#4

24.05.2012, 13:27

wenn § 21 JVEG Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung

Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden...

oder § 22 JVEG Entschädigung für Verdienstausfall

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 Euro beträgt...

nicht zutreffen, dann ja, die 3,00 €.
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#5

24.05.2012, 13:28

Supi vielen Dank :thx
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Adora Belle
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#6

24.05.2012, 13:31

Das ist aber alles nix, was die Mandantin aus der Staatskasse bekommt. Höchstens wenn sie auch Zeugin war und ihr Zeugenauslagen gezahlt werden. Ansonsten sind das Auslagen der Nebenklägerin, die bei entsprechender Kostenentscheidung gegen den Verurteilten festgesetzt werden können.
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#7

29.05.2012, 15:00

Oh man jetzt weiß ich auch nicht. Also ich würde jetzt das Adhäsions- sowie das Nebenklageverfahren abrechnen mit der Staatskasse und die Differenzgebühren für die Nebenklage gegen den Beschuldigten festsetzen lassen da er die Kosten von beidem zu tragen hat. Der GW für das Adhäsionsverfahren aber nur auf 2.400,00 Euro festgesetzt wurde. Muss ich dann die Kosten der Mdtin vielleicht beim KFA mit beantragen?
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#8

29.05.2012, 15:03

Hatte ich doch schon geschrieben:
Adora Belle hat geschrieben:... Auslagen der Nebenklägerin, die bei entsprechender Kostenentscheidung gegen den Verurteilten festgesetzt werden können.
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