Antrag auf weitere vollstr. Ausf. zurückgewiesen

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Yasura
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#1

14.05.2012, 13:41

Hallo ihr Lieben,

hab mal wieder einen Sonderfall, der das Ergebnis meiner und Chefinchens Nachlässigkeit ist. :oops:

Wir hatten die ZV betrieben wegen ca. 2.000 €, inkl. Zinsen und Kosten, GV losgeschickt, alles super.
Da sich das ewig hinzog, geriet die Sache ein wenig aus den Augen und als die GVin mitteilte, dass die Schuldnerin den vollen Restbetrag in Höhe von 1.700 € zahlen wolle und ob sie den Vollstreckungstitel aushändigen könne, haben sowohl meine Chefin als auch ich unsere Forderungsaufstellung im PC geprüft und waren der Meinung, dass das der Restbetrag ist und haben der GVin das OK gegeben.
Ein paar Tage später stellt Chefin fest, dass das Forderungsprogramm - wie auch immer, wir sind ratlos - keine Zinsen mehr berechnet hatte (obwohl sie ja im ZV-Auftrag erfasst wurden) und dass uns jetzt eben ca 300 € fehlen.

Die erste Idee war, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen. Denn die erste war ja weg - an die Schuldnerin ausgehändigt.
Diesen Sachverhalt schildernd haben wir also den entsprechenden Antrag gestellt.
Dieser wurde nun wie folgt zurückgewiesen:

"Der Antrag der Klagepartei auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs des AG NU [...] war zurückzuweisen, weil die Beklagtenpartei materiellrechtliche Einwenungen geltend machte. (Logisch, sie ist ja der Meinung, sie habe die Forderung voll bezahlt) Materiellrechtliche Einwendungen können und sollen jedoch nicht vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geprüft werden.
Der Antrag war deshalb zurückzuweisen."

Ich bin der Meinung, dass eine Beschwerde bzw. Erinnerung ja rein gar nichts bringt, da weder der UdG noch der Rechtspfleger die Angelegenheit prüfen können/dürfen.

Bei meinen Nachforschungen bin ich jetzt auf den einzig möglichen "Rechtsbehelf" der Klage auf Erteilung der Klausel gestoßen, da man hier Beweismittel vorbringen kann, die die Erteilung einer weiteren Klausel rechtfertigen.

Was sagt ihr dazu?

Danke schon mal. :D

LG, Yasura
Nimju
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#2

14.05.2012, 15:32

Hi, :wink1

meines Erachtens wird eine Klage auf Klauselerteilung nichts bringen, zumal es ja einen Titel gibt, der versehentlich aus der Hand gegeben wurde, obwohl nicht erfüllt worden ist.

Ich würde die Sache praktisch anders probieren: Kontaktiere den Gerichtsvollzieher nochmal! Der hat einen Auftrag mit Zinsen erhalten und ohne Zinsen ausgeführt und den Titel zurück gegeben, obwohl gar nicht alles vollstreckt war. Die Willenserklärung (Einverständnis mit der Herausgabe des Titels) kann wegen Irrtums angefochten werden, denn hier wurde ja etwas erklärt, was bei richtiger Würdigung gar nicht hätte erklärt werden sollen. Der Gerichtsvollzieher hat im Besten Fall den Titel noch nicht zurückgegeben und ansonsten hat er sicher noch eine Kopie davon. Es muss ja auch eine Kopie des Auftrages geben, wo die Verzinsung angegeben ist. Vielleicht erreicht er etwas, wenn er beim Schuldner die Zinsen noch geltend macht.

Ansonsten fällt mir leider auch nichts weiter ein. :pcwink

Sonnige Grüße

Nimju
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jojo
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#3

14.05.2012, 15:44

Erinnerung einlegen: Ansprüche, die das bestehen der Forderung betreffen, sind im Klauselverfahren nicht zu prüfen

Dat steht im Zöller bei 733.
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#4

14.05.2012, 16:47

Vielen Dank schon mal für die Antworten. Ich werd die Vorschläge gleich morgen mit Chefin mal besprechen.
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#5

14.05.2012, 19:13

Mir kommt hier allerdings einiges spanisch vor :roll:
Wir hatten die ZV betrieben wegen ca. 2.000 €, inkl. Zinsen und Kosten, GV losgeschickt, alles super.
Da sich das ewig hinzog, geriet die Sache ein wenig aus den Augen und als die GVin mitteilte, dass die Schuldnerin den vollen Restbetrag in Höhe von 1.700 € zahlen wolle und ob sie den Vollstreckungstitel aushändigen könne, haben sowohl meine Chefin als auch ich unsere Forderungsaufstellung im PC geprüft und waren der Meinung, dass das der Restbetrag ist und haben der GVin das OK gegeben.
Ein paar Tage später stellt Chefin fest, dass das Forderungsprogramm - wie auch immer, wir sind ratlos - keine Zinsen mehr berechnet hatte (obwohl sie ja im ZV-Auftrag erfasst wurden) und dass uns jetzt eben ca 300 € fehlen.
Wenn der ZV-Auftrag über 2000 € inkl. Zinsen und Kosten ging und angeblich in diesem Auftrag die Zinsen erfaßt waren, wird die GVin nicht aus heiterem Himmel ankommen und sich wegen eines RESTBETRAGES in Höhe von 1700 € melden. Weiter wird die GVin mit Sicherheit nicht um Einverständnis zur Herausgabe des Titels bitten, wenn die komplette Forderung nicht ausgeglichen wurde, was bei einem Antrag von 2000 € und einer angeblichen Restzahlung von 1700 sicher nicht der Fall ist, ES SEI DENN, es wurde schon mal was gezahlt und das fehlt im FOKO.
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#6

14.05.2012, 20:25

JSanny hat geschrieben:Mir kommt hier allerdings einiges spanisch vor :roll:
Wir hatten die ZV betrieben wegen ca. 2.000 €, inkl. Zinsen und Kosten, GV losgeschickt, alles super.
Da sich das ewig hinzog, geriet die Sache ein wenig aus den Augen und als die GVin mitteilte, dass die Schuldnerin den vollen Restbetrag in Höhe von 1.700 € zahlen wolle und ob sie den Vollstreckungstitel aushändigen könne, haben sowohl meine Chefin als auch ich unsere Forderungsaufstellung im PC geprüft und waren der Meinung, dass das der Restbetrag ist und haben der GVin das OK gegeben.
Ein paar Tage später stellt Chefin fest, dass das Forderungsprogramm - wie auch immer, wir sind ratlos - keine Zinsen mehr berechnet hatte (obwohl sie ja im ZV-Auftrag erfasst wurden) und dass uns jetzt eben ca 300 € fehlen.
Wenn der ZV-Auftrag über 2000 € inkl. Zinsen und Kosten ging und angeblich in diesem Auftrag die Zinsen erfaßt waren, wird die GVin nicht aus heiterem Himmel ankommen und sich wegen eines RESTBETRAGES in Höhe von 1700 € melden. Weiter wird die GVin mit Sicherheit nicht um Einverständnis zur Herausgabe des Titels bitten, wenn die komplette Forderung nicht ausgeglichen wurde, was bei einem Antrag von 2000 € und einer angeblichen Restzahlung von 1700 sicher nicht der Fall ist, ES SEI DENN, es wurde schon mal was gezahlt und das fehlt im FOKO.
Dem schließe ich mich voll und ganz an.
Liebe Grüße
Tanja
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#7

14.05.2012, 20:34

jojo hat geschrieben:Erinnerung einlegen: Ansprüche, die das bestehen der Forderung betreffen, sind im Klauselverfahren nicht zu prüfen

Dat steht im Zöller bei 733.
Dem schließe ich mich an. Die Einwendungen des Schuldners sind im Klauselerteilungsverfahren nicht zu prüfen. Das führt nicht dazu, dass der Antrag auf Erteilung einer Klausel zurückzuweisen ist, sondern dazu, dass die Klausel trotz Einwendungen zu erteilen ist. Es gibt ja im Klauselerteilungsverfahren keine Regelung, die dem § 11 Abs. 5 RVG entspricht (Zurückweisung des Antrags, wenn der Gegner Einwendungen erhebt, die ihren Grund nicht im Kostenrecht haben).
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